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Regulativ
über die
Abfertigung der aus den östlichen Preußischen Provin-
zen und den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eine gehörigen Staaten über Eisenach auf der Eisen-
bahn durch das Kurfürstenthum Hessen nach Warburg ge-
henden und von da zum Abgange kommenden Spiritus-=
und Branntwein-Sendungen.
Bei der Versendung von Spiritus und Branntwein über Eisenach durch
das Kurfürstenthum Hessen auf der Eisenbahn nach der Provinz Westphalen und
der Rheinprovinz darf nach den unter den betheiligten Zoll-Direktivbehör-
den getroffenen Vereinbarungen bis auf Weiteres folgendes Verfahren Statt
finden.
8. 1.
Die Ausstellung von Uebergangsscheinen über Spiritus= und Branntwein-
Transporte, welche zum Zwecke des übergangsabgabefreien Wiedereinganges über
Eisenach durch das Kurfürstenthum Hessen auf dem Eisenbahnwege nach dem
ersten Preußischen Stations -Orte Warburg transitiren, ist nicht erforderlich.
*'
Die Beförderung derartiger Spiritus= und Branntwein-Sendungen kann
fortan in Coulissen-Wagen geschehen, welche so eingerichtet seyn müssen, daß
sie durch anzulegende Kunstschlösser leicht und derartig sicher unter Verschluß
zu setzen sind, daß ohne vorherige Lösung des Verschlusses die Oeffnung nicht
möglich ist.
8. 3.
Diejenigen Eisenbahnverwaltungen, welche Spiritus und Branntwein auf
der bezeichneten Durchgangs-Route befördern, fügen den Frachtbriefen ein La-
deverzeichniß nach dem auf eigene Kosten zu beschaffenden Formular in zwei
Exemplaren bei, wie solches in dem Regulativ über die Behandlung des Gü-
ter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zoll-
wesen vom 14. April 1855 (Regierungs-Blatt Nr. 10 vom Jahre 1855)
vorgeschrieben ist.
8. 4.
Die Güter-Erpedition der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu Eisenach
stellt über die ihr also mit Ladeverzeichnissen zugegangenen Transporte ein von ihr