Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Die Abfertigung der in Eisenach unter Wagenverschluß abgelassenen Waa- 
ren soll nur bei Tageslicht, aber in der Regel so zeitig erfolgen, daß die La- 
dung mit dem nächstfolgenden Zuge noch weiter befördert werden kann. 
Das Unicat des Ladeverzeichnisses wird, nach amtlicher Vollziehung und 
nach geschehener Eintragung des Transportes in das Notizregister über den 
Waareneingang und in die Nachweisung über eingeführten Branntwein, dem 
Ausfertigungsamte zu Eisenach remittirt, welches letztere dagegen das Duplicat, 
mit beglaubigter Abschrift des Erledigungsvermerkes versehen, dem Steueramte 
in Warburg zustellt. 
s. 10. 
Als diejenigen Güterzüge, mit welchen die vorbezeichneten Spiritus= und 
Branntwein-Transporte ein für alle Mal Statt finden dürfen, werden die Ver- 
bands-Güterzüge bezeichnet. 
8. 11. 
Die im F. 16 genannte Eisenbahnverwaltung erklärt den Güter-Expe- 
dienten in Warburg für die Erfüllung der in den §.#S. 7, 8 und 16 erwähn- 
ten Obliegenheiten für verhaftet und hat demselben entsprechende Anweisung und 
Vollmacht zu ertheilen. 
8. 12. 
Die nach der Abfertigung der aus Eisenach unter Verschluß abgelassenen 
Coulissen-Wagen von denselben abgenommenen Kunstschloͤsser sind in Beuteln, 
welche mit dem Steueramtssiegel belegt werden, von der Eisenbahnverwaltung 
kostenfrei zu liefern und ebenso nach Eisenach zurück zu befördern. 
s. 13. 
Vor jedesmaliger Ankunft eines unter Ladeverzeichniß-Kontrole von Eise- 
nach abgefertigten Verbandzuges trifft die betreffende Eisenbahnverwaltung auf 
Grund eines an den Stations-Vorsteher oder Güter-Expedienten in Warburg 
zu richtenden Telegramms die Anordnung, daß der daselbst wohnende Steuer- 
einnehmer hiervon ungesäumt in Kenntniß gesetzt wird. 
8. 14. 
Die Direktion der Königlich Westphälischen Eisenbahn stellt in ihrem An- 
theile an dem Güterschuppen zu Warburg der Steuerverwaltung ein entspre-
	        
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