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chend eingerichtetes, im Winter geheiztes und nach Bedürfniß beleuchtetes Expe-
ditions-Zimmer, welches dem mit der Steuerabfertigung beauftragten Beamten
der Steuerverwaltung zugewiesen, auch als solches bezeichnet wird.
8. 18.
Fortan werden auch alle, mit Uebergangsscheinen auf der Eisenbahn in
Warburg ein- oder ausgehenden übergangsabgabepflichtigen Gegenstände nach
den bestehenden Vorschriften im Steuer-Expeditionslokal auf dem Eisenbahn-
hofe daselbst abgefertigt und sind dahin nach der Ankunft ohne allen Aufent-
halt zu schaffen.
8. 16.
Hinsichtlich der Verflichtung der Cisenbahnbeamten, diejenigen Gegenstände,
welche einer Steuerabfertigung unterliegen, der Steuerstelle auf dem Bahnhofe
zu Warburg vorzuführen, wird bestimmt, daß alle dergleichen auf der Kurfürst-
lich Hessischen Friedrich-Wilhelms-Nordbahn nach Warburg gelangenden Gegen-
stände durch einen Kurfürstlich Hessischen Beamten der Steuerstelle so vorge-
geführt, bezüglich angezeigt werden, wie solches der §. 16 der Zollordnung
vorschreibt.
s8. 17.
Die in Warburg verbleibenden, nicht sofort abzufertigenden Waaren wer-
den in einen verschließbaren Raum geschafft und der Steuerstelle überwiesen.
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Es wird erwartet, daß zwischen den betreffenden Eisenbahn= und Steuer-
Verwaltungsbeamten stets ein dienstfreundliches Entgegenkommen und Beneh-
men Statt findet und beiderseits der Anlaß zu Beschwerden vermieden bleibt.
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Defraudationen der Uebergangsabgaben und Zuwiderhandlungen gegen die,
wegen Erhebung, Sicherstellung und Kontrolirung derselben ertheilten Vorschrif-
ten werden nach den Bestimmungen des Zoll-Strafgesetzes vom 1. Mai 1838
geahndet, und es finden im Allgemeinen die Vorschriften des Regulatives über
die Behandlung des Güter= rc. Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf
das Zollwesen, insbesondere der §. 27, Anwendung.