Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar= Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 20. Oktober 1838. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem sich das Bedürfniß herausgestellt hat, die Pflichten der Be- 
wohner und Benntzer der unter der Verwaltung der Staatsbehörden steben- 
den Großherzoglichen Gebäude in Beziehung auf die Unterhaltung dieser für 
die Zukunft neu zu ordnen: so wird die nachstehende, höchsten Orts genehmigte 
Vorschrift hierdurch zur Nachachtung für alle, welche es angeht, öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 25. September 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Vorschrift 
über 
die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude. 
1. 
Wirkungskreis dieser Vorschrift. 
8. 1. 
Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auf alle Fälle Anwendung, 
wo unter der Verwaltung der Staatsbehörden stehende Großherzogliche Ge- 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.