Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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die bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften auf das Genaueste zu befolgen, 
nicht minder darüber zu wachen, daß denselben von ihren Angehörigen, ihren 
Dienstleuten und sonst zu ibrem Haushalte gehörigen Personen gewissenhaft 
nachgelebt werde. 
Sollten sie in oder an den Gebäuden selbst feuergefährliche Mängel oder 
Verstöße gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften wahrnehmen, so haben sie so- 
fort dieselben, je nach den unten folgenden Vorschriften, entweder selbst abzu- 
stellen, oder deren Beseitigung zu beantragen. 
Sie haben endlich auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß die ihnen zur 
Benutzung inventarienmäßig überlassenen Brunnen und Wasserleitungen im Win- 
ter zeitig gedeckt und gegen das Einfrieren gesichert werden und darüber zu 
wachen, daß die ihrer Aufsicht etwa anvertrauten Feuerlöschgeräthschaften, deren 
Unterhaltungskosten jedoch die Staatskasse trägt, sich in gutem brauchbaren 
Zustande befinden. 
##. 
) Die Gebäude, sowie die einzelnen Tbeile derselben dürfen nur für 
diejenigen Zwecke benutzt werden, für welche sie überlassen oder ih- 
rer Einrichtung nach bestimmt sind. 
Auch für diese Zwecke aber sind dieselben nur auf pPflegliche und scho- 
nende Weise zu benutzen. 
Insbesondere ist darauf zu sehen, daß die Gebäude nicht übermäßig 
belastet, daß die innern Räume nicht mit schädlichen Dingen belegt, 
oder Gegenstände in einer den betreffenden Räumen schädlichen Weise darin 
aufbewahrt werden, daß nicht ohne eingeholte ausdrückliche Erlaubniß Wäsch- 
rollen in oberen Etagen aufgestellt, oder die Gebäude durch starke Erschütte- 
rungen, z. B. Flachsklopfen, Holzspalten u. s. w. oder durch andauernde 
Nässe beschädigt, ingleichen daß die Luftzüge in den Ställen stets hinreichend 
offen gehalten werden. 
Ueberhaupt sind die Gebäude und deren Umgebung fortwährend reinlich 
zu halten, insbesondere liegt den Bewohnern und Benutzern derselben die Sorge 
für das Reinigen der offenen und bedeckten Kanäle, Gossen, Abzugsgrä- 
ben, das rechtzeitige Leeren der Abtrittsgruben und Düngerstätten, das Kehren 
der Höfe und der dem Hause polizeilich zugewiesenen Straßenstrecken nebst dem 
Aufeisen und dem Grasausstechen auf denselben, und zwar auf ihre Kosten ob. 
Endlich haben die Bewohner und Benutzer dafür zu sorgen, daß Feuster, 
Thüren und Läden an den Gebäuden bei Regen, Schnee und Wind, bei letz- 
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