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terem auch die Hof= und Garten-Thore und Thüren gehörig geschlossen ge-
halten werden.
8. 5.
d) Bäume und Strauchwerk sollen in der Regel von den Gebäuden
fern gehalten werden. Gesträuch haben die Benutzer der Gebäude entweder
selbst zu entfernen, oder auf dessen Wegräumung anzutragen, ebenso auf die
Entfernung der Bäume, wo dieselben den Gebäuden nachtheilig sind und ihre
Beibehaltung nicht etwa zur Abwehr von Feuersgefahr oder sonst wünschens-
werth erscheint.
Die Wegnahme solcher Bäume müssen sich die Benutzer der betreffenden
Grundstücke ohne Entschädigung gefallen lassen; jedoch sind dieselben in den be-
treffenden Inventaren abzuschreiben.
Spaliere zu Weinstöcken oder anderen Gewächsen dürfen ohne besondere
Genehmigung nur an der Mittagsseite der Gebäude angebracht werden.
Endlich sind
8. 6.
e) die Bewohner und Benutzer Großherzoglicher Gebäude gehalten, mit
geeigneten Mitteln und aller Sorgfalt dahin zu wirken, daß Ratten, Mäuse
und anderes dem Gebäude schädliches oder den Bewohnern lästiges Ungezie-
fer vertilgt werde.
8. 7.
Alle und jede bauliche Herstellungen, welche durch eine Vernachlässigung
der Bestimmungen in den §.6. 2, 3, 4, 5 und 6, oder überhaupt durch
Schuld der Benutzer, ihrer Hausgenossen und ihres Gesindes veranlaßt wer-
den, haben die Benutzer nach Anleitung und unter Aufsicht der Baubeamten
auf eigene Kosten ausführen zu lassen, auch für jeden weiteren etwa daraus
erwachsenen Schaden einzustehen und zu haften.
III.
Besondere Obliegenheiten der Bewohner und Benutzer Großher-
zoglicher Gebäude in Beziehung auf deren bauliche Unterhaltung.
8. 8.
Alle Bewohner und Benutzer Großherzoglicher Gebäude haben — soweit
überhaupt nach der Beschaffenheit der ihnen überlassenen Gebäude der Fall ein-
tritt — folgende bauliche Herstellungen und Unterhaltungsarbeiten, so oft es nöthig
ist, auf ihre eigenen Kosten ausführen zu lassen: