Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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zutragen. Dieser Beitrag soll jedoch nur nach den Kosten der Anschaf- 
fung eines neuen Ofens der zeitherigen Konstruktion berechnet werden, 
wenn von der Behörde die Herstellung eines Ofens einer andern, kost- 
spieligeren Gattung beschlossen und ausgeführt werden sollte. 
(Zu F. 8, Ziffer 10.) Die Pachter haben insbesondere auch die Brau- 
kesselheerde, Backofenheerde, die Feuerungen in den Malzdarren, 
Brennereien, Welkdarren und ähnliche zu erhalten und eintretenden 
Falles zu erneuern, auch ihnen etwa wünschenswerth erscheinende Verbes- 
serungen derselben auf eigene Kosten zu bewerkstelligen und die so ver- 
besserten Gegenstände bei ihrem Pachtabgange zurückzulassen, ohne eine 
Entschädigung deshalb beanspruchen zu können. 
Die Reparatur der Treppen haben die Pachter insoweit zu besorgen, 
daß sie die Ausbesserung der Geländer und Griffstangen, sowie die Aus- 
besserung und Erneuerung einzelner schadhafter Tritt= und Setz-Stu- 
fen auf eigene Kosten zu bewirken haben. Macht sich jedoch gleichzeitig 
die Erneuerung von mehr als einem Viertel der Tritt= oder Setz-Stu- 
fen innerhalb desselben Stockwerks nöthig, so erfolgt dieselbe, ebenso 
wie die Reparatur und Erneuerung der Treppenbäume, auf Rechnung 
der öffentlichen Kasse. 
Die Reparatur und Erneuerung der Schmutzeisen. 
An Bedachungen von Ziegeln, Schiefer, Metall, Schindeln, Stroh 
oder sonstigem Material (einschließlich der Glastafeleinlegung) nebst den 
Unterlagen an Latten, Bretern, mit Einschluß von Nägeln, Dachspähnen, 
Kalkverstrich und Stirnbretern haben die Pachter alle Reparaturen auf 
ihre Kosten zu besorgen, sofern der Aufwand für jede einzelne derselben 
den Betrag von zehen Thalern nicht übersteigt. Als einzelne Repara- 
tur sind alle gleichzeitig an der Dachung eines im Inventarium einzeln 
aufgeführten Gebäudes nothwendig werdenden Herstellungen der oben ge- 
dachten Art anzusehen. 
Bei größeren, diesen Betrag übersteigenden Herstellungen ist von 
den Pachtern ein dem vierten Theile des Arbeitslohnes gleichkommender, 
mindestens aber ein Beitrag von zehen Thalern zu jeder derselben zu 
leisten. 
Die Reparatur und Erneuerung der Bedachungen von Befriedi- 
gungsmauern und Wänden aus Steinplatten, Ziegeln, Schindeln, 
Stroh, Rasenforsten u. s. w. fällt den Pachtern allein zur Last.
	        
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