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An Taubeuschlägen und sonstigen Federviehstallungen ist Repa-
ratur und Erneuerung, sowie die innere Einrichtung an Stellagen, Höh-
len, Flugbretern und dergleichen Sache der Pachter.
Bilden dergleichen Stallungen jedoch selbstständige Gebäude, so gel-
ten hinsichtlich des Gehäuses die allgemeinen Bestimmungen dieser
Vorschrift.
Ferner liegt den Pachtern ob:
Die Reparatur und Erneuerung der Essenhauben und sonstigen
Bedeckung der Essen.
Die Leistung eines Beitrages von einem Viertel des Aufwandes bei Er-
neuerung der im §. 8 unter Ziffer 12 genannten Gegenstände ohne
Unterschied, aus welchem Material sie bestehen.
Die Reparatur der in den Ställen befindlichen Schlafstellen, ein-
schließlich der zu diesen führenden Treppen.
Die Reparatur der Freßgatter von Eisen oder Holz.
Die Reparatur der Befriedigung an Düngerstätten und Viehhöfen,
einschließlich der Vieh-Barrieren.
Die H. 8 Ziffer 16 erwähnte Reparatur-Pflicht der Befriedigung an und
in Höfen und Gärten erstreckt sich bei den Pachtern auch auf massive
Befriedigungen (aus Stein, Lehm, Wellerwand und dergleichen).
An Brunnenleitungen nebst Zubehör haben die Pachter Alles zu
besorgen, was zu deren gehöriger Instandhaltung erforderlich ist, jedoch
wird denselben das dazu nöthige Röhrenholz unentgeldlich verabreicht.
Gleiches gilt von den Brunnenstöcken selbst, von den Pump-, Dreh-
und Zieh-Brunnen, sowie den Jauchenpumpen nebst Beiwerk, je-
doch liegt ihnen die Erhaltung des Mauerwerkes an diesen Gegenständen
nicht ob.
An den Brunnentrögen haben die Pachter nur die Reparatur zu
besorgen.
Bei Ueberbauten über Brunnen finden hinsichtlich der Leistungspflicht
der Pachter die Bestimmungen für die übrigen Wirthschaftsgebäude An-
wendung.
26) Brücken aller Art und Stege, welche von der Pachtherrschaft zu er-
halten sind, von den Pachtern aber bei Bewirthschaftung des Pachtgutes
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