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mit benutzt werden, haben die letzteren hinsichtlich des Holzbelages und
etwaiger Kieslage auf der Fahrbahn, sowie der Geländer in Reparatur
zu erhalten und eintretenden Falles zu erneuern, bei steinernen Brüstun-
gen dagegen nur die Bedeckung wie bei Befriedigungsmauern (val. Zif-
fer 16).
IV.
Erläuternde Bestimmungen.
Zu den Vorschriften II. und III.
—*“
Theilweise Erneuerung und Erneuerung einzelner Theile eines
der unter II und III aufgeführten Gegenstände gehören zur Reparatur. Wo
dem Benutzer des Gebäudes die Reparatur, der Kasse aber die Erneuerung des
Gegenstandes obliegt, hat also die letztere erst dann einzutreten, wenn der Ge-
genstand so defeft und wandelbar ist, daß ein guter Hauswirth die Neuherstel-
lung der Reparatur aus finanziellen Rücksichten vorziehen muß.
Weicht die Ansicht der Bau-Offzianten hierüber von der des Benutzers
der Gebäude ab, so entscheidet über diese Differenz auf Anrufen des Letzteren
der Großherzogliche Ober-Baudirektor und in zweiter Instanz das Großherzog=
liche Staats-Ministerium.
Die Berufung auf den Rechtsweg wegen dieser Frage ist ausgeschlossen.
8. 11.
Auch hinsichtlich derjenigen Herstellungen, welche der Kasse zur Last fallen,
sollen aber die Pachter, Miether oder sonstigen Benutzer die Aufnahme und
Ausführung von kleinen unbedeutenden Reparaturen, deren Unterlassung
nicht Nachtheile für das Gebäude selbst droht, also z. B. kleine Tünch-Repa-
raturen und dergleichen nur bei der Turnus-Baurevision (VI K. 19), oder wenn
sonst ein Bau-Offiziant am Orte anwesend ist, bezüglich wenn die Ausbesserung
gelegentlich und ohne unverhältnißmäßige Kosten bewirkt werden kann, zu ver-
langen berechtigt seyn.
Wollen die Benutzer eine solche gelegentliche Erledigung der Sache nicht
abwarten, so haben sie dergleichen kleine Reparaturen ebenfalls auf ihre eige-
nen Kosten auszuführen.
8. 182.
Wenn Gebäude von Mehren gemeinschaftlich benutzt werden, so
haben die Bau-Offizianten bei entstandenem Zweisel, wem oder zu welchem
Theile sedem eine bauliche Herstellung, die Reinigung und dergleichen obliegt,