Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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2) Tapeten, Parquet-Böden und andere lururiöse Verzierungen; 
3) Doppel= oder Winter-Thüren, Doppelfenster und Jalousien; 
4) Fensterläden, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wo solche von der 
Behörde zur Sicherstellung der Bewohner als unumgänglich nöthig er- 
kannt werden; 
5) Zweiflügeliche Thüren, wenn solche nicht schon vorhanden sind und deren 
Beibehaltung aus besonderen Gründen beschlossen wird; 
6) Wandvertäfelungen, Wandbehälter, Fensterantritte oder Stufen, Vorhangs- 
Breter oder Stangen und Eisen, Vorrichtungen zur Anbringung von 
Roulleaux oder Spiegeln und dergleichen; 
7) Küchenanrichten, Fleischhangen, Ofengeländer, Schüsselbreter, Blumenbre- 
ter und dergleichen; « 
8) Lagerhölzer in den Kellern und Lattenverschläge in denselben, außer wo 
dergleichen zur Abtheilung des Kellers für verschiedene Benutzer noth- 
wendig sind; 
9) Federvieh-, Hunde= und Schweine-Ställe (auch Taubenschläge) mit allei- 
niger Ausnahme der Oekonomie-Güter unter den im §. 9 angegebenen 
Beschränkungen; 
10) Fischkasten und Fischhälter; 
11) Treibhäuser, Frühbeete, Gartenhäuser, Gartenlauben, Blumengestelle, 
Gänge und Rabatten-Einfassungen, Spalier-Wände, Bienenhäuser und 
dergleichen; 
12) Alle Vorrichtungen zum Zufallenmachen der Thüren, Thürglocken und 
Klingelzüge; 
13) Laternen außerhalb der Gebäude oder im Innern derselben, Hauslam- 
pen und dergleichen; 
14) Räucherkammern und Backöfen, außer auf Oekonomie-Gütern, letztere 
auch auf diesen nur, wenn keine öffentlichen oder von Jedermann um 
Lohn zu benutzende Privat-Backöfen am Orte vorhanden sind; 
15) Küchenausgüsse, welche überhaupt als den Gebäuden leicht Nachtheil 
bringend nicht geduldet werden sollen.
	        
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