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suchung solcher Anträge und Veranschlagung des Kostenaufwandes un-
thunlich ist.
s. 23.
Davon, welche Baulichkeiten genehmigt worden sind und in welcher Art
und Weise die Ausführung angeordnet worden ist, haben die Großherzoglichen
Rechnungsämter und die Großherzoglichen Bau-Offizianten die Benutzer der be-
treffenden Gebäude in Kenntniß zu setzen.
Die Letzteren aber haben, wenn sie die Wahrnehmung machen, daß die
Gewerken, welchen die Arbeit übertragen ist, die Baulichkeiten entweder nicht
der Anordnung entsprechend, oder nicht tüchtig und mit gutem Ma-
terial ausführen, die bemerkten Mängel in einer oder der andern Beziehung
sofort dem den Bau leitenden Bau-Offizianten oder in dessen Abwesenheit dem
Rechnungsamte anzuzeigen.
Hiernächst haben die Benutzer der Gebäude alle Rechnungen der Gewer-
ken und sonstige Belege über. dergleichen Bauausführungen durch Unterschrift
ihres Namens zu attestiren, dieses Attest jedoch dann zu versagen, wenn ihnen
Bedenken gegen die Richtigkeit der darin gemachten Angaben beigehen, oder
von ihnen begründete Ausstellungen gegen die Tüchtigkeit der Arbeit oder die
Güte des dazu verwendeten Materials zu machen sind.
8. 24.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter sind verpflichtet, über alle nicht
ausdruͤcklich ausgenommene fiskalische Gebäude ihres Bezirkes genaue Inven—
tare aufzustellen und dieselben durch Nachtrag der daran vorgekommenen
Veränderungen fortwährend richtig zu erhalten.
8. 25.
Die Abnahme der Gebäude von dem abgehenden und deren Uebergabe
an den neuen Pachter, Mietber oder sonstigen Benutzer erfolgt durch das Groß-
herzogliche Rechnungsamt oder durch einen besondern Kommissar des Großher=
zoglichen Staats-Ministeriums, wo nöthig unter Zuziehung eines Bau-Offizian-
ten auf dem Grunde des zeither gültigen Inventars.
Der neu eintretende Benutzer, welchem vor dem Beginn des Geschäfts
ein Eremplar gegenwärtiger Vorschrift, falls er ein solches nicht bereits erhal-
ten hat, einzuhändigen ist, hat sich bei der Uebergabe von dem Zustande der
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