Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 28. 
Alle im Laufe der Kontrakts-Zeit vorgekommene bauliche Veränderungen 
an den Gebäuden haben die Rechnungsbeamten bei ihrer nächsten Anwesenheit 
in den betreffenden Gebäuden, längstens aber binnen Jahresfrist nach deren 
Vollendung, in dem in ihren Händen befindlichen Exemplar des Inventars 
am Rande nachzutragen und diese Nachträge vom Benutzer zum Zeichen 
der Anerkennung der Richtigkeit mit unterschreiben zu lassen. Dem Letzteren 
bleibt überlassen, diese Nachträge auch in sein Eremplar zu übertragen und 
die Mitunterschrift des Rechnungsbeamten dazu zu verlangen. 
Diejenigen Inventare, von welchen sich — wie bei Kammergütern — 
auch ein Exemplar bei dem Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums befindet, sind vom Großherzoglichen Rechnungsamte nach jeder 
Vervollständigung an die Kanzlei des gedachten Departements einzusenden, um 
in dem dort aufbewahrten Exemplar den entsprechenden Nachtrag ebenfalls zu 
machen. 
8. 29. 
Etwaige Beschwerden der Benutzer Großherzoglicher Gebäude gegen 
Bau-Offizianten sind bei dem Großherzoglichen Ober-Baudirektor, Beschwerden 
gegen die Rechnungsämter oder den Großherzoglichen Ober-Baudirefktor selbst 
aber sind bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium anzubringen. 
5 30. 
Alle Anträge in Beziehung auf dieser Vorschrift unterliegende Baulichkei- 
ten an fiskalischen Gebäuden, welche der Genehmigung oder Entscheidung des 
Großherzoglichen Staats-Ministeriums bedürfen, gelangen zunächst an das De- 
partement der Finanzen. 
Soweit jedoch dadurch Gebäude oder Räume betroffen werden, deren Be- 
wohner oder Benutzer einem anderen Ministerial-Departement untergeben sind, 
wird das Finanz-Departement mit diesem in Mittheilung treten und nach des- 
sen Beschlüssen auf die Anträge verfügen. 
Weimar am 25. September 1858.
	        
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