307
8. 28.
Alle im Laufe der Kontrakts-Zeit vorgekommene bauliche Veränderungen
an den Gebäuden haben die Rechnungsbeamten bei ihrer nächsten Anwesenheit
in den betreffenden Gebäuden, längstens aber binnen Jahresfrist nach deren
Vollendung, in dem in ihren Händen befindlichen Exemplar des Inventars
am Rande nachzutragen und diese Nachträge vom Benutzer zum Zeichen
der Anerkennung der Richtigkeit mit unterschreiben zu lassen. Dem Letzteren
bleibt überlassen, diese Nachträge auch in sein Eremplar zu übertragen und
die Mitunterschrift des Rechnungsbeamten dazu zu verlangen.
Diejenigen Inventare, von welchen sich — wie bei Kammergütern —
auch ein Exemplar bei dem Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums befindet, sind vom Großherzoglichen Rechnungsamte nach jeder
Vervollständigung an die Kanzlei des gedachten Departements einzusenden, um
in dem dort aufbewahrten Exemplar den entsprechenden Nachtrag ebenfalls zu
machen.
8. 29.
Etwaige Beschwerden der Benutzer Großherzoglicher Gebäude gegen
Bau-Offizianten sind bei dem Großherzoglichen Ober-Baudirektor, Beschwerden
gegen die Rechnungsämter oder den Großherzoglichen Ober-Baudirefktor selbst
aber sind bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium anzubringen.
5 30.
Alle Anträge in Beziehung auf dieser Vorschrift unterliegende Baulichkei-
ten an fiskalischen Gebäuden, welche der Genehmigung oder Entscheidung des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums bedürfen, gelangen zunächst an das De-
partement der Finanzen.
Soweit jedoch dadurch Gebäude oder Räume betroffen werden, deren Be-
wohner oder Benutzer einem anderen Ministerial-Departement untergeben sind,
wird das Finanz-Departement mit diesem in Mittheilung treten und nach des-
sen Beschlüssen auf die Anträge verfügen.
Weimar am 25. September 1858.