Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem F. 15 
der Leihhausordnung für Eisenach vom 5. August 1797 und in dem K. 15 
der Leihhausordnung für Weimar vom 31. März 1804 gleichmäßig getroffene 
Bestimmung über die Aufbewahrung aller eingelegten Pfänder in einem feuerfesten 
Gewölbe des Leihhauses aufzuheben, dagegen aber anzuordnen geruhet, daß die 
zur möglichsten Sicherung gegen Verluste schon seit Jahren bestehende Versiche- 
rung der betreffenden Pfandlager gegen Feuersgefahr auch ferner, unter Be- 
rücksichtigung des taxirten Werthes der eingelegten Pfänder, beibehalten wer- 
den soll. 
Höchstem Befehl gemäß wird solches hierdurch zur öffentlichen Kunde ge- 
bracht. 
Weimar am 8. September 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. In Gemäßheit der unter den Staaten des Jollvereins bestehenden, durch 
die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 (Regierungs-Blatt S. 
91) zur öffentlichen Kunde gebrachten Vereinbarung ist am 4. Dezember 
d. J. im Großherzogthume eine neue Volkszählung vorzunehmen, welche in 
den nächstfolgenden drei Jahren bei der Berechnung der diesseitigen Antheile an 
den gemeinschaftlichen Zollerträgen zur Grundlage zu dienen hat. 
Mit derselben soll eine Viehzählung veranstaltet werden. 
Nähere Bestimmungen über eine hiermit gleichzeitig zu verbindende Samm- 
lung von Angaben über die im Großherzogthume betriebenen Gewerbe und vor- 
handenen Fabriken bleiben zur Zeit noch vorbehalten. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dieß hierdurch zur öffentli- 
lichen Kunde bringt und sämmtlichen Gemeindevorständen des Landes, durch 
welche jene Erhebungen zu bewerkstelligen sind, diejenige strenge Sorgfalt und 
Gewissenhaftigkeit, weiche die Wichtigkeit der Sache erfordert, dringend zur 
Pflicht macht, werden zugleich zur Nachachtung noch folgende Anordnungen 
hinzugefügt: 
1. 
Bei der Volkszählung sind auch jetzt durchgängig dieselben Grund- 
sätze zu befolgen, welche die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 
und die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion
	        
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