Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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vom 13. Oktober 1846 (Beilage zur Weimarer Zeitung Nr. 83, Eisenacher 
Wochenblatt Nr. 82, Neustädter Kreisbote Nr. 84) näher hervorhebt und er- 
läutert; dagegen wird 
2. 
Die Volkszählung dergestalt ausgeführt, daß durch die betreffenden Ge- 
meindevorstände am 2. Dezember 1858 in jedes Haus eine Hausliste 
gegeben wird, welche sämmtliche Haushaltungsvorstände hinsichtlich aller zu 
ihrem Haushalte gehörigen Bewohner des Hauses am 4. Dezember 1858 in 
Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen gewissenhaft auszufül- 
len haben. 
Spätestens bis zum 7. Dezember sind die ausgefüllten Hauslisten durch 
die Gemeindevorstände von den Hausbesitzern abzuholen und während die- 
ses Einsammelns ist in jedem Hause sofort die Richtigkeit einer jeden Liste 
zu prüfen; auch sind etwa nothwendige Berichtigungen vorzunehmen, alsdann aber 
die eingesammelten, bezüglich berichtigten Listen unverzüglich zu Ortslisten 
zusammen zu stellen und nach deren Vollendung, mit einem Zeugniß der erfolg- 
ten Prüfung und Richtigkeit versehen, an die Großherzoglichen Bezirks-Direk- 
toren abzugeben. 
3. 
Gleichzeitig mit der Volkszählung sind die Erhebungen über den Vieh— 
stand von den Gemeindevorständen vorzunehmen, die betreffenden Listen nach 
vorgängiger genauer Erörterung hinsichtlich des in jeder einzelnen Rubrik ent- 
haltenen Gegenstandes auszufüllen und zugleich mit den Bepölkerungslisten an 
die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren einzusenden. 
4. 
Die Netze zu den Hauslisten und Ortslisten werden den Gemeindevorstän- 
den durch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren mitgetheilt werden. 
5. 
Alle von den Gemeindevorständen bei der Volkszählung sowohl, als bei 
der Viehzählung zu beobachtenden einzelnen Vorschriften werden in eine besondere 
Instruktion zusammengestellt werden, welche den Gemeindevorständen ebenfalls 
durch die Großherzoglichen * mitgetheilt werden wird. 
Von Seiten der —s Bezirts- Direktoren sind die Ortslisten 
sowohl als die Hauslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und dar- 
aus die Bezir kslisten, nach Justizamts-Bezirken gesondert, aufzustellen. Diese
	        
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