Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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II. Vom 1. Norember d. J. ab ist bis auf Weiteres der Tar-Preis 
eines Blutegels auf 2 Sgr. 3 Pf. herabgesetzt worden. 
Weimar am 21. Oktober 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements -Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Wie anderwärts, so sind auch im Großherzogthume neuerlich mehr- 
mals Vergiftungszufälle beobachtet worden, welche von bleihaltigem Schnupf- 
tabake herrührten. Möglicherweise kann dem Schnupftabake eine solche giftige 
Beschaffenheit zufällig schon von den Bleihülsen mitgetheilt werden, deren man 
sich bekanntlich sehr häufig zur Einpackung desselben bedient; es unterliegt aber 
auch keinem Zweifel, daß gewissenlose Fabrikanten dem Schnupftabake absicht- 
lich sogar beträchtliche Mengen von Blei zusetzen. Namentlich geschieht dieses 
bei sauren Sorten. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium sieht sich daher veranlaßt, nicht 
nur zur Vorsicht bei dem Ankaufe und dem Gebrauche des Schnupftabaks auf- 
zufordern, sondern auch auf dem Grunde des Gesetzes vom 7. Jannar 1854, 
das Strafandrohungsrecht der Polizei-Behörden betreffend, das Feilhalten blei- 
haltigen Schnupftabaks mit einer Strafe bis zu funfzig Thalern und Vernich- 
tung der Waare zu bedrohen, in so weit nicht im einzelnen Falle die in den 
Artikeln 168 und 171 des Strafgesetzbuches bestimmten Strafen zur Anwen- 
dung kommen. 
Die Polizei-Behörden haben die Befolgung des gegenwärtigen Verbotes 
thunlichst zu überwachen und nach Befinden verdächtige Tabakssorten einer chemi- 
schen Prüfung zu unterwerfen, bei welcher das Augenmerk auch auf etwaige 
andere schädliche Zusätze zu richten ist. 
Weimar am 25. Oktober 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
	        
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