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II. Vom 1. Norember d. J. ab ist bis auf Weiteres der Tar-Preis
eines Blutegels auf 2 Sgr. 3 Pf. herabgesetzt worden.
Weimar am 21. Oktober 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements -Chef.
J. von Helldorff.
III. Wie anderwärts, so sind auch im Großherzogthume neuerlich mehr-
mals Vergiftungszufälle beobachtet worden, welche von bleihaltigem Schnupf-
tabake herrührten. Möglicherweise kann dem Schnupftabake eine solche giftige
Beschaffenheit zufällig schon von den Bleihülsen mitgetheilt werden, deren man
sich bekanntlich sehr häufig zur Einpackung desselben bedient; es unterliegt aber
auch keinem Zweifel, daß gewissenlose Fabrikanten dem Schnupftabake absicht-
lich sogar beträchtliche Mengen von Blei zusetzen. Namentlich geschieht dieses
bei sauren Sorten.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium sieht sich daher veranlaßt, nicht
nur zur Vorsicht bei dem Ankaufe und dem Gebrauche des Schnupftabaks auf-
zufordern, sondern auch auf dem Grunde des Gesetzes vom 7. Jannar 1854,
das Strafandrohungsrecht der Polizei-Behörden betreffend, das Feilhalten blei-
haltigen Schnupftabaks mit einer Strafe bis zu funfzig Thalern und Vernich-
tung der Waare zu bedrohen, in so weit nicht im einzelnen Falle die in den
Artikeln 168 und 171 des Strafgesetzbuches bestimmten Strafen zur Anwen-
dung kommen.
Die Polizei-Behörden haben die Befolgung des gegenwärtigen Verbotes
thunlichst zu überwachen und nach Befinden verdächtige Tabakssorten einer chemi-
schen Prüfung zu unterwerfen, bei welcher das Augenmerk auch auf etwaige
andere schädliche Zusätze zu richten ist.
Weimar am 25. Oktober 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.