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IV. Mit Ruͤcksicht auf Artikel 42 des Enteignungsgesetzes für die Wer-
rabahn vom 26. November 1855 haben Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großher-
zog, gnädigst befohlen, daß der Werra-Eisenbahngesellschaft auf zehen Jahre,
von Eröffnung der Bahn an gerechnet, die Befreiung von denjenigen, auf dem
Gemeinde-, Bezirks-, Kirchen- oder Schul-Verbande beruhenden Lasten und
Abgaben, welche den Grundbesitz der Gesellschaft treffen würden, zugestanden
werde.
Es wird dieses zur Nachachtung öffentlich hekannt gemacht.
Weimar am 28. Oktober 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Bekanntmachung.
Mit der General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn
und Taxisschen Lehens-Posten zu Frankfurt a./M. ist bis auf Weiteres eine
Vereinbarung dahin getroffen worden, daß die Fürstliche Post-Verwaltung ge-
gen eine aus der Großherzoglichen Staatskasse zu zahlende jährliche Vergütung
vom 2. November d. J. an auf die Erhebung von Orts-Bestellgebühren
für alle an Großherzogliche Behörden oder Civil= und Militär-Beamte einge-
henden Postsendungen jeder Art, ohne Unterschied, ob dieselben Official= oder
Partei-Sachen betreffen, und ohne Unterschied, ob die Sendungen an die
Adresse der Behörde oder eines Beamten gerichtet sind, vorausgesetzt nur im
letzteren Falle, daß die Sendungen den amtlichen Wirkungskreis und nicht Pri-
vat-Angelegenheiten der Beamten betreffen, verzichtet. Hinsichtlich des außer-
halb einer Post-Station sich aufhaltenden Großherzoglichen Gensd'armerie-Per-
sonals erstreckt sich dieser Verzicht auch auf die Land-Bestellgebühren, welche we-
der von den an dasselbe eingehenden, noch von denjenigen Sendungen erhoben
werden sollen, welche das Gensd'armerie-Personal den Landpostboten zur Beför-
derung übergiebt.
Nicht minder verzichtet nach der angeführten Vereinbarung die Fürstliche
Postverwaltung bis auf Weiteres auf die Erhebung von Orts-Bestellgebühren von