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V. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruhet
haben, dem von Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Großherzogin-Großfürstin
Maria Paulowna, unlängst gegründeten Carl-Friedrich-Damenstifte,
unter höchster Genehmigung der Statuten, Höchstihre landesherrliche Bestätigung
und zugleich die Rechte einer milden Stiftung, jedoch mit Ausschluß der Porto-=
Freiheit, zu ertheilen: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, Departement des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Watzdorf.
VI. Nachdem auf Antrag des Großherzoglichen Kirchenrathes und nach
Anhörung Hoöchstihres Gesammt-Ministeriums Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog, beschlossen haben, um einen zu frühen und nicht genügend vorbe-
reiteten Eintritt in die selbstständige Verwaltung des geistlichen Amtes zu ver-
hüten, die Anordnung zu treffen, daß in Zukunft ein Kandidat zu einem
evangelischen Pfarramte nicht vor Ablauf zweier Jahre nach bestandener Kan-
didaten-Prüfung und unmittelbar nach dieser Zeit nur dann in Vorschlag ge-
bracht werden darf, wenn der betreffende Kandidat während derselben sich in
einer Kollaboratur oder in einem öffentlichen Lehramte für sein geistliches Amt
einige praktische Vorbereitung erworben hat: so wird dieses hierdurch bekannt
gemacht.
Weimar am 6. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Druck der Hof-Buchbruckerel in Weimer.