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V. Gewicht. l U. V. Gewicht. %
Unguentum cereum 1 Unze 38 Unguentum Rosmarini comp. 1 Unze 5|10
Digitalis. — 72 Sabinaa .. — 7.2
Nezerei. 1 Drachme 310 Vinum Ipecacuanhae. . .. — 72
Plumbi 1 Unze 3 6
Weimar am 14. Januar 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Nachdem die Führung der Kataster von Daasdorf a. B. und
Schwerstedt der Großherzoglichen Bezirks-Katasterführung zu Weimar über-
tragen worden ist, so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. Jannuar 1858.
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
. Thon.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 2. Juli 1856 (Re-
gierungs-Blatt Nr. 18) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß auf den Schweizerischen Posten auch verschlossene Frachtbriefe von dem
Gewichte bis Ein Zollloth ausschließlich einem Porto nicht unterliegen, sowie
daß Frachtbriefe (verschlossene oder unverschlossene), deren Gewicht Ein Zollloth
(1/80 Zollpfund) erreicht oder übersteigt, mit dem Minimal-Fahrpost-Porto
belegt werden.
Weimar am 13. Januar 1858.
Großherzoglich Sachishe Ober- Postinspektion.
ergfeld
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.