Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eifsenach. 
Nummer 1. Weimar. 12. Februar 1858. 
  
Instruktion 
für die 
Aichungsbehoörden bei der Einführung eines allgemeinen 
Landesgewichtes. 
In Folge des Gesetzes vom 28. Juli 1857 über die Einführung eines 
allgemeinen Landesgewichtes im Großherzogthume wird, nach eingeholter höchster 
Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, den Aichungsbehörden 
nachstehende Instruktion ertheilt, die bei der Aichung der neuen Gewichtstücke, 
statt der für diese außer Kraft tretenden Vorschriften im §. 13 der Verordnung 
vom 7. Oktober 1853 und der Abschnitte I und II des derselben beigefügten 
Tarifes für die Aichämter, ausschließlich zu befolgen ist. 
8. 1. 
Als Einheit des allgemeinen Landesgewichtes gilt das Zollpfund zu 
500 Grammen. 
Es ist aber: 
1 Centner 100 Pfund, 
1 Pfund -- 30 Loth, 
1 Loth — 10 Quent, 
1 Quent — 10 Cent, 
1 Cent — 10 Korn.
	        
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