Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

32 
bei deni Pfundstück nicht übersteit 5.n Korn, 
3.,0 
(0 2 " 386 
5 - - 20 
3 1 7° 2 1.5 
2 - - - 1. 
1 OD - O.o 
Fuͤr kleinere Gewichtstuͤcke, als dee hier zenannten, läßt sich die Fehler- 
grenze in Zahlen nicht mehr angeben. Bei den Einsatzgewichten hat man in- 
dessen darauf zu sehen, daß diejenigen Stücke, welche zusammen ein Loth wie- 
gen müssen, einzeln genommen möglichst richtig sind, ihr Gesammtgewicht aber 
von der ihnen zukommenden Sollschwere um nicht mehr abveicht, als vor- 
stehend für 1/1 Loth angegeben ist. 
# 16. 
Als Decimal-Gewichte zum Gebrauche bei Brückenwaagen sind gestattet 
für Lasten von: die Gewichtstücke: 
1/1 Centner .. . . 10 Pfund 
i .... .. 5 — 
20 Pfnd 2 
10; 1 = 
55 .. . . 15 Loth 
4 3 
20 Loth 2 
10 ...... l - 
5-........... 5 Quent 
3 3 
22 .. .. 2 
l-........ l - 
Die vier ersten dieser Gewichtstuͤcke sind aus Gußeisen, die übrigen aber 
aus Messing anzufertigen. Die rechts nach Loth zählenden Gewichtstücke er- 
halten die Form flacher kreisrunder Scheiben; die Form der übrigen weicht 
von der im F. 3 vorgeschriebenen nicht ab. 
Die Justirung der Decimal-Gewichte hat nach wie vor durch das Ober- 
Aichamt zu geschehen, und es bewendet daher bei Nr. I des Nachtrages vom 
7. Mai 1855 zur Verordnung vom 7. Oktober 1853 (Reg. Blatt vom Jahre 
855, S. 105).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.