Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 25. März 1838.
Ministerial-Bekannutmachungen.
I. Höchstem Befehle Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zu-
folge wird hierdurch nachstehende zwischen dem Großberzogthume Sachsen-Wei-
mar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg abgeschlossene Ueber-
einkunft, die fortdauernde Geltung und Wirksamkeit der zwischen den beiden
Staaten behufs der Beförderung der Rechtspflege unter dem 5./18. August 1831
abgeschlossenen Konvention betreffend, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung
der betreffenden Ministerial-Erklärungen de duto Altenburg den 26. Februar
1858 und Weimar den 5. März 1858 folgenden wörtlichen Inhalts:
„Auf dem Grunde Statt gefundener Verhandlungen haben sich die Regie-
rungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar und Eisenach und des Her-
zogthumes Sachsen-Altenburg zu der Erklärung vereinigt, daß die zwischen
beiden Staaten zur Beförderung der Rechtspflege unter dem 5./18. Au-
gust 1831 abgeschlossene Konvention als annoch in voller Wirksamkeit
und Geltung stehend betrachtet werden und diese Wirksamkeit und Gel-
tung so lange behalten soll, als nicht dieser Vertrag von der einen oder
der anderen Regierung gekündigt und diese Kündigung öffentlich bekannt
gemacht worden ist, in welchem Falle die Konvention mit dem Ablaufe
des nächsten, auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erlischt.“
zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 6. März 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
von Watzdorf.