Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 25. März 1838. 
  
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Höchstem Befehle Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zu- 
folge wird hierdurch nachstehende zwischen dem Großberzogthume Sachsen-Wei- 
mar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg abgeschlossene Ueber- 
einkunft, die fortdauernde Geltung und Wirksamkeit der zwischen den beiden 
Staaten behufs der Beförderung der Rechtspflege unter dem 5./18. August 1831 
abgeschlossenen Konvention betreffend, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung 
der betreffenden Ministerial-Erklärungen de duto Altenburg den 26. Februar 
1858 und Weimar den 5. März 1858 folgenden wörtlichen Inhalts: 
„Auf dem Grunde Statt gefundener Verhandlungen haben sich die Regie- 
rungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar und Eisenach und des Her- 
zogthumes Sachsen-Altenburg zu der Erklärung vereinigt, daß die zwischen 
beiden Staaten zur Beförderung der Rechtspflege unter dem 5./18. Au- 
gust 1831 abgeschlossene Konvention als annoch in voller Wirksamkeit 
und Geltung stehend betrachtet werden und diese Wirksamkeit und Gel- 
tung so lange behalten soll, als nicht dieser Vertrag von der einen oder 
der anderen Regierung gekündigt und diese Kündigung öffentlich bekannt 
gemacht worden ist, in welchem Falle die Konvention mit dem Ablaufe 
des nächsten, auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erlischt.“ 
zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 6. März 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
von Watzdorf.
	        
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