50
II. In Gemäßheit der Bestimmung Ziffer 1 des unter dem 5. Januar
1854 erlassenen Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über
die Landes-Brandversicherungsanstalt wird zu dem unter Ziffer 2 dieses Ge-
setzes-Nachtrages bezeichneten Zwecke von jedem Thaler der von den Gebäude-
besitzern im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversicherungs-Kata-
sters für das laufende Jahr 1858 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Sum-
men, wie hiermit geschieht, ein Beitrag von
Einem halben Pfennig Landeswährung
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe
am 15. Ma dieses Jahres
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den be-
treffenden Ober= und Unter-Einnehmern solches zur Nachricht hiermit bekannt
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die
fraglichen Beiträge zu dem bestimmten Termine pünktlich abzuführen, sondern
es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maßgabe
der Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern
und der Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte Beibringung und
Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Kassen und Ein-
nahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere be-
sondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig zu sorgen.
Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift der angezogenen Verordnung
vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. December 1850 das Erforder-
liche ungesäumt zu verfügen.
Weimar am 6. April 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Auf Anordnung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums sind die
sämmtlichen Großherzoglichen Einzelgerichte, auf dem Grunde des K&. 48 des
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851 und des
#. 2 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 19. November 1851,
schon im Jahre 1854 angewiesen worden:
1) von dem bei jeder Nachlaß-Regulirung zu ihrer Kenntniß gekommenen
Bestande der verzinslichen Kapitale des Erblassers, ingleichen von der Verthei-
lung dieses Bestandes unter die Erben eine übersichtliche Notiz zu den Akten