51
des Großherzoglichen Rechnungsamtes oder der Großherzoglichen Steuer-Lokal-
Kommission, jedenfalls vier Wochen vor der Ausantwortung des
Nachlasses an die Erben, gelangen zu lassen;
2) in allen Fällen, wo verzinsliche Aktiv-Kapitale unter ihrer obervor-
mundschaftlichen Aufsicht verwaltet werden oder in ihrer eigenen Deposital-Ver-
waltung sich befinden, dafür Sorge zu tragen, daß die Zinsen davon durch
die Vormünder, Kuratoren oder Nutznießer gehörig fatirt werden.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen,
welche von dieser Anordnung bereits durch Beschluß des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 19. Januar 1854 in Kenntniß gesetzt worden sind, werden
hierdurch noch besonders, bezüglich wiederholt, aufgefordert:
zu 1, die von den Justiz-Behörden ihnen zukommenden Notizen, welche, wenn
sie im einzelnen Falle unterbleiben sollten, bei diesen zu erinnern sind, jedes-
mal sofort mit der letzten Fassion des Erblassers zu vergleichen und, wenn sich
ergeben sollte, daß die Kapital-Rente desselben nicht vollständig oder gar nicht
fatirt gewesen, nicht nur berichtliche Anzeige davon anher zu machen, sondern
auch in den Fällen, wo durch Ausantwortung des Nachlasses an die Erben
die Verfolgung des Anspruches des Großherzoglichen Staats-Fiskus vereitelt
oder doch erschwert werden könnte, im Laufe der dieser Ausantwortung noch
vorhergehenden vierwöchentlichen Frist die behufigen Arrest-Anträge bei der be-
treffenden Gerichtsbehörde zu stellen;
zu 2, wenn Zinsen von Kapitalen, welche unter obervormundschaftlicher
Aussicht oder depositalmäßiger Verwaltung einer Justiz-Behörde stehen, zur Ver-
steuerung nicht angemeldet worden und deshalb Strafansprüche wider die Vor-
münder oder Kuratoren oder wider mißbrauchsberechtigte Ascendenten zu erhe-
ben sind, in jedem Falle vor berichtlicher Einsendung der Akten die betreffende
Justitz-Behörde zu befragen, was von derselben in Folge der oben gedachten
Anweisung zur Sicherstellung der richtigen Fatirung geschehen ist.
Weimar am 6. April 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Kaufmann Gustav Ziegler zu Ruhla auf diesfallsiges
Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine durch Zeichnung und Modell
nachgewiesene neue Einrichtung der Köpfe an Tabackspfeifen auf die Dauer