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bald solche zu ihrer Kenntniß gelangen, zum Behufe der deshalb betreffenden
weitern Verfügung, insbesondere auch wegen Trennung der Kataster-Führung
von der Steuereinnahme, bei dem unterzeichneten Ministerial-Departement un—
gesäumt zur Anzeige zu bringen.
Weimar am 23. April 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
VI. Sämmtliche Großherzogliche Rechnungsämter und sonstige Steuer-
Lokal-Kommissionen werden hierdurch angewiesen, sorgfältig darauf zu sehen,
daß bei den von Seiten der bestellten Orts-Steuervertheiler alljährlich
erfolgenden Berathungen und Beschlußfassungen in Betreff der ihnen obliegen-
den Umlegung der Ein kommensteuer-Ortsquoten zweiten Theils, erster
und zweiter Abtheilung, die einzelnen Stenervertheiler nicht persönlich anwesend
bleiben und an jenen Verhandlungen sich nicht mit betheiligen, sobald und so
lange letztere die eigene Einschätzung derselben, oder die Ermittelung und Fest-
stellung der Steuerkapital-Ansätze solcher Personen zum Gegenstand haben, hin-
sichtlich deren Steuerzahlung ebenfalls ihr eigenes unmittelbares Interesse be-
rührt wird.
Weimar am 30. April 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement' der Finanzen.
hon.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses wird das Wort
„mißbrauchsberechtigte“
in der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. April 1858 in Betreff einiger Vor-
schriften des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuner vom 19. März
1851 und der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 19. November
1851 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1858, Seite 51, Zeile 25)
in das Wort: „nießbrauchsberechtigte“
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 27. April 1858.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Ernst Müller.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.