Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Uegierungs - Blatft 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 29. Mai 1858. 
  
  
Verordnung, 
die 
Bereitung, den Verkauf, die Aufbewahrung und den Trausport 
von Schießpulver betreffend. 
Um möglichst Unglücksfällen zu begegnen, welche durch Unvorsichtigkeit bei 
der Bereitung, dem Verkaufe, der Aufbewahrung und dem Transporte von 
Schießpulver entstehen können, findet das unterzeichnete Staats-Ministerium sich 
veranlaßt, hiermit zu verordnen, wie folgt: 
Verkauf, Bereitung und Aufbewahrung von Pulver. 
8. 1. 
Niemand darf Schießpulver verkaufen, ohne dazu die gewerbliche Berech- 
tigung durch Konzession zum Materialwaaren-Handel oder durch besondere Kon- 
zession erlangt zu haben. Ebenso darf Niemand Schießpulver oder Präparate 
aus Schießpulver, z. B. Feuerwerk, ohne erlangte landespolizeiliche Erlaubniß 
bereiten oder in anderen Betriebsstätten anfertigen, als in den dazu ausdrücklich 
konzessionirten Anlagen. 
8. 2. 
Der Verkauf von Schießpulver bei Licht, sowie an Unbekannte ist verboten. 
Im Uebrigen bewendet es bei dem in der Bekanntmachung der vormali- 
gen Landes-Direktion vom 19. März 1839 (Regierungs-Blatt v. J. 1839 S. 
79) enthaltenen Verbote des Verkaufs von Schießpulver und von daraus ge- 
fertigtem Feuerwerke an Schulkinder 2c. und bei der dort geordneten Strafe. 
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