Uegierungs - Blatft
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 29. Mai 1858.
Verordnung,
die
Bereitung, den Verkauf, die Aufbewahrung und den Trausport
von Schießpulver betreffend.
Um möglichst Unglücksfällen zu begegnen, welche durch Unvorsichtigkeit bei
der Bereitung, dem Verkaufe, der Aufbewahrung und dem Transporte von
Schießpulver entstehen können, findet das unterzeichnete Staats-Ministerium sich
veranlaßt, hiermit zu verordnen, wie folgt:
Verkauf, Bereitung und Aufbewahrung von Pulver.
8. 1.
Niemand darf Schießpulver verkaufen, ohne dazu die gewerbliche Berech-
tigung durch Konzession zum Materialwaaren-Handel oder durch besondere Kon-
zession erlangt zu haben. Ebenso darf Niemand Schießpulver oder Präparate
aus Schießpulver, z. B. Feuerwerk, ohne erlangte landespolizeiliche Erlaubniß
bereiten oder in anderen Betriebsstätten anfertigen, als in den dazu ausdrücklich
konzessionirten Anlagen.
8. 2.
Der Verkauf von Schießpulver bei Licht, sowie an Unbekannte ist verboten.
Im Uebrigen bewendet es bei dem in der Bekanntmachung der vormali-
gen Landes-Direktion vom 19. März 1839 (Regierungs-Blatt v. J. 1839 S.
79) enthaltenen Verbote des Verkaufs von Schießpulver und von daraus ge-
fertigtem Feuerwerke an Schulkinder 2c. und bei der dort geordneten Strafe.
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