Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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entfernt  ist,  worauf  er  den  Zwischenraum  bis  zum  nächsten  Pulverwagen  und
zwar  wiederum  bis  auf  eine  Entfernung  von  zehen  Schritten  im  Trabe  zurücklegen
  kann.

Ist  ein  Pulverwagen  von  einem  andern  Fuhrwerke  oder  einem  Reiter  bis
auf  zehen  Schritte  Entfernung  eingeholt  worden,  so  muß  der  Pulverwagen  so
lange  Halt  machen,  bis  das  Fuhrwerk  oder  der  Reiter  ihn  passirt  hat  und
wieder  zehen  Schritte  von  ihm  entfernt  ist.

s.  13.

Bei  dem  Zusammentreffen  von  Postfuhrwerken  mit  Pulver-Transporten  hat
der  Post-Kondukteur  auf  die  genaue  Befolgung  der  nachstehenden  Regeln  zu
sehen:

1)  jedes  einem  Pulver-Transporte  begegnende  oder  denselben  einholende
Postfuhrwerk  muß  zehen  Schritte  von  dem  nächsten  und  von  jedem  folgenden
Pulverwagen  in  den  Schritt  fallen  und  darin  so  lange  verbleiben,  bis  es  den
Pulverwagen  passirt  hat  und  wieder  zehen  Schritte  von  demselben  entfernt  ist.

2)  Die  Pulverwagen  einerseits  und  sämmtliche  Postfuhrwerke  audererseits
müssen  sich  gegenseitig  auf  halbes  Geleise  ausweichen.

Nur  wenn  der  Weg  so  beschaffen  ist,  daß  die  Pulverwagen  bei  dem  Ausbiegen
  leicht  umwerfen  können,  müssen  die  Postfuhrwerke  allein  ganz  ausweichen.


3)  Jeder  Pulverwagen  muß,  sobald  ihn  ein  Postfuhrwerk  bis  auf  zehen
Schritte  eingeholt  hat,  so  lange  Halt  machen,  bis  letzteres  ihn  passirt  hat  und
wieder  zehen  Schritte  von  ihm  entfernt  ist.

4)  Die  den  Pulverwagen  etwa  begleitende  Militär  -Eskorte  hat  die  Autorität
  einer  Schildwache.

Jeder  Postillion  muß  der  Aufforderung  derselben,  auszuweichen  und  langsam
  vorbeizufahren,  unbedingt  Folge  leisten,  worauf  der  Post-Kondukteur  streng
zu  halten  hat.  Wenn  ein  Postillion  sich  ungehorsam  gegen  diese  Anordnung
oder  gar  widersetzlich  gegen  die  Militär-Eskorte  zeigt,  so  hat  der  Post-Kondukteur
  ihn  auf  der  nächsten  Station  zur  Bestrafung  anzuzeigen.

Sollten  die  Führer  der  Postfuhrwerke  den  oben  unter  1  bis  3  enthaltenen
Weisungen  nicht  von  selbst  entsprechen,  so  haben  die  Transport-Führer,  bezüglich
  die  den  Pulverwagen  begleitenden  Personen  das  erforderliche  Ansuchen  an
sie  zu  stellen.

Die  oben  stehenden  Bestimmungen  finden  auf  solche  Transporte,  welche
in  normalmäßig  verpackten  und  eingerichteten,  zu  Batterien  und  Munitions-Colonnen
  gehörigen  Munitions-Wagen  geschehen,  keine  Anwendung.