Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Das Letztere muß unbedingt geschehen, wenn der zu erwartende Zug nicht 
wenigstens noch eine Viertel Stunde ausbleibt. Unter keinen Umständen darf 
die Eisenbahn passirt werden, ehe sich der Transport-Führer überzeugt hat, 
daß alle Hindernisse und Gefahr drohende Umstände hinweggeräumt und ins- 
besondere die etwa auf den Weg gefallenen Kohlen ausgelöscht und wegge- 
fegt sind. 
Gehören mehre Wagen zu dem Transporte, so müssen dieselben bei dem 
Passiren der Eisenbahn aufschließen, d. h. unmittelbar hinter einander herfahren, 
und erst nachdem sie 400 Schritte von der Eisenbahn entfernt sind, den vor- 
geschriebenen Abstand von 150 Schritten wieder einnehmen. 
Kann die Bahn auf diese Weise nicht in einer Viertel Stunde pastsirt 
werden, so muß der Transport getheilt werden. 
Nähert sich der Pulver-Transport einer Eisenbahn auf mehr als 400 
Schritte, ohne dieselbe zu durchschneiden, muß ihr aber in dieser gefährlichen 
Nähe eine kurze Strecke zur Seite bleiben, so muß der Transport ebenfalls 
400 Schritte von der Bahn entfernt anhalten und darf die gefährliche Stelle 
erst nach sorgfältiger Erkundigung über den Gang der Züge und erst dann 
passirt werden, wenn ein Zusammentreffen mit dem Zuge an der gefährlichen 
Stelle nicht zu erwarten ist. 
Stößt dem Pulver-Transporte bei dem Passiren der Eisenbahn oder in ge- 
fährlicher Nähe derselben ein unerwartetes Hinderniß auf, z. B. Brechen eines 
Wagentheils, so muß der Führer des Pulver-Transportes den nächsten Bahn- 
wärter sofort davon benachrichtigen und ihn ersuchen, das Halt-Signal zu 
geben. Das Hinderniß ist sodann so schnell als möglich zu beseitigen und, so- 
bald der Pulverwagen die gefährliche Stelle verlassen hat, dem Wärter anzu- 
zeigen, daß die Bahn wieder frei ist. 
Befinden sich in der zulässigen Nähe von 400 Schritten da, wo der Trans- 
port die Bahn durchschneiden oder ihr in gefährdender Nähe bleiben muß, 
Koaksöfen, Bahnhofsgebäude u. s. w., so finden die Anordnungen des vorher- 
gehenden Paragraphen auch hierauf Anwendung. 
8. 17. 
Kommt während des Transportes eine Reparatur an einem mit leichter 
Mühe vom Wagen zu trennenden Theile vor, z. B. an einem Rade, der 
Deichsel und dergleichen, so ist der beschädigte Theil mit Vorsicht abzunehmen 
und zu dem Handwerker zur Ausbesserung zu bringen. Ist die Reparatur aber 
der Art, daß der Wagen zur Schmiede gebracht werden muß, so muß das
	        
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