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Pulver vorher abgeladen und außerhalb des Ortes so sicher und vorfichtig als
möglich unter den in den folgenden Paragraphen näher bestimmten allgemeinen
Vorsichtsmaßregeln aufbewahrt werden. Die Anweisung des Aufbewahrungs-
ortes ist bei der Orts-Polizeibehörde auf die Zeit, bis wohin der Transport
fortgesetzt werden kann, nachzusuchen.
8. 18.
Kein mit Pulver beladener Wagen darf auf dem Transporte
vor einer Schenke, Schmiede oder einem anderen Hause halten
bleiben.
Alles Anhalten ohne Ausspannung darf nur bei einer Entfernung von
mindestens 300 Schritten von dem nächsten Gebäude Statt finden.
Ist es nothwendig, ein Pferd beschlagen oder den Beschlag anziehen zu
lassen, so darf dieses nicht am Wagen geschehen, vielmehr muß letzterer wenig-
stens 300 Schritte abwärts von der Straße und von Gebäulichkeiten aufge-
fahren, das Pferd abgespannt und zur Schmiede geführt werden. Eine gleich-
weite Entfernung abwärts von der Straße und von der nächsten Gebäulichkeit
bleibt zu beachten, wenn anders als zur bloßen Tränkung oder bloßen Heu-
oder Brot-Fütterung der Pferde oder mit Ausspannung angehalten wird.
In allen Fällen muß ein Wächter bei dem Wagen bestellt werden, dessen
Weisungen zur Verhütung von Unglücksfällen Jedermann Folge zu leisten hat. —
Gelangt der Pulver-Transport in die Nähe des Nacht-Quartiers, so ist die
betreffende Orts-Polizeibehörde um Anweisung des Platzes zur Aufstellung für
die Nacht anzugehen.
Die Pulverwagen dürfen unter Aufsicht des Wächters in einer Entfernung
von wenigstens 500 Schritten von Gebäuden über Nacht auf der Landstraße
verbleiben, sofern nicht wegen besonderer Umstände Seitens der Orts-Polizeibe=
börde ein Abfahren von der Straße für unerläßlich erachtet und angeordnet
wird. Bei einer Befrachtung mil nicht über fünf Zentnern genügt die Entfer-
nung von 200 Schritten.
Mehre Wagen müssen je wenigstens 20 Schritte von einander ausge-
stellt und je nach Bedürfniß unter oben erwähnte Bewachung gestellt werden.
s. 19.
Wenn Pulverwagen mehr als fuͤnf Zentner geladen haben, so ist jedem
derselben G. 7) außer dem Fuhrmanne eine zweite Person beizugeben, welche
wenigstens 25 Schritte vor dem Wagen vorauszugehen und alle demselben be-
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