Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Artikel 2. 
Festsetzung der Entfernungen. 
Die Entfernungen bis einschließlich zwanzig deutsche Meilen werden un— 
mittelbar von Ort zu Ort gemessen. 
Bei groͤßeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten 
sen Durrten, deren Seiten je einer Länge von vier deutschen Meilen ent- 
prechen. 
*lr' in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Taxe des Mittel- 
punktes. 
Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, süd- 
lich oder südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Artikel 3. 
Festsetzung der Entfernungen für den Verkehr mit dem 
Vereinsauslande. 
Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereinsauslande gelten hinsicht- 
lich der Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen verein- 
barten Grenzpunkte, beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in wel- 
chen dieselben liegen. 
Artikel J. 
Fahrpost-Tarif. 
Für jede Fahrpost-Sendung wird ein Gewicht-Porto und bei Sendun- 
gen mit deklarirtem Werthe außerdem ein Werth-Porto berechnet. 
Artikel 6. 
Gewicht-Porto. 
Das Gewicht-Porto beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf vier deut- 
sche Meilen einen Sechstel Silbergroschen. 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende 
Meilen für volle vier Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirkes berechnet, in wel- 
chem dasselbe zur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in dem beiliegenden 
Tarife in Silbergroschen ausgerechneten Porto-Sätze werden in Postgebieten 
mit anderer Währung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Re- 
duktions-Tabellen auf die Erhebungsmünze reducirt und hierbei Tar-Bruchtheile 
auf einen Viertel Silbergroschen, resp. einen Kreuzer oder den entsprechen- 
den Betrag in der Landesmünze erhöht.
	        
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