Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Artikel 6. 
Minimal-Sätze des Gewicht-Porto. 
Als Minimum des Gewicht-Porto wird für die gesammte Tarirungs- 
Strecke erhoben: . 
bis einschließlich 8 Meilen: 2 Sgr. 6 kr. Oesterr.W. — 7 kr. Südd. W. 
über 8— 16 „ 3 „ = 9 „ » —1» » 
„ 16—24 „ 4 : 12 / 1 — 14 „ 1 
„ 24—32 „"„ 5 „ — 15 „ 7 — 18 „ 7“ 
„ 32 —40 „ 6 „ — 18 „ 7 —21 „ » 
« 40 „ 7„ 21 „ 7 —25 „ 7 
Für Sendungen bis einschließlich ein Pfund wird auf Entfernungen bis 
einschließlich vier Meilen das Minimal-Porto mit 1½ Sgr., resp. 4 kr. 
Oesterr. W., oder 5 kr. Südd. W. erhoben. 
Artikel 7. 
Werth-Porto. 
Das Werth-Porto beträgt: 
bis einschliebl 40 Thlr. über 40 —80 Thtr. |für jede weitere 80 Thlr. 
— 60 fl. Oesterr. W. 60 — 120 el 120 fl. Oestr. W. 
  
10 fl. Südd. W. l— 70— 1 fl. Sürd. W. 140 fl. Südd. W. 
bis einschließlich 12 Meilen ½ Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 12—48 Meilen 1 „ 2 „ 2 „ 
über 48 Meilen 2, 3„ 3 „ 
Bezüglich der Sendungen über 800 Thlr., 1200 fl. Oester. W. oder 
1400 fl. Südd. W. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sen- 
dung eine Ermäßigung des Werth-Porto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Werth-Porto, beziehungsweise dessen Reduktion in 
die Landesmünze, erfolgt nach Maßgabe der im Art. 5 enthaltenen Bestim- 
mungen. 
Artikel 8. 
Baare Einzahlungen. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 40 Tha- 
lern, resp. 60 fl. Oesterr. W. oder 70 fl. Süddeutsch. W. zur Wieder- 
auszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Em- 
pfänger eingezahlt werden. An Porto wird dafür das Minimal-Fahrpost-Porto 
nach Maßgabe des Art. 6 erhoben. Die außerdem zu Gunsten der auszahlen- 
den Postanstalt zu erhebende Gebühr beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr. resp. 
für je 5 fl. — 2 kr.
	        
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