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Artikel 6.
Minimal-Sätze des Gewicht-Porto.
Als Minimum des Gewicht-Porto wird für die gesammte Tarirungs-
Strecke erhoben: .
bis einschließlich 8 Meilen: 2 Sgr. 6 kr. Oesterr.W. — 7 kr. Südd. W.
über 8— 16 „ 3 „ = 9 „ » —1» »
„ 16—24 „ 4 : 12 / 1 — 14 „ 1
„ 24—32 „"„ 5 „ — 15 „ 7 — 18 „ 7“
„ 32 —40 „ 6 „ — 18 „ 7 —21 „ »
« 40 „ 7„ 21 „ 7 —25 „ 7
Für Sendungen bis einschließlich ein Pfund wird auf Entfernungen bis
einschließlich vier Meilen das Minimal-Porto mit 1½ Sgr., resp. 4 kr.
Oesterr. W., oder 5 kr. Südd. W. erhoben.
Artikel 7.
Werth-Porto.
Das Werth-Porto beträgt:
bis einschliebl 40 Thlr. über 40 —80 Thtr. |für jede weitere 80 Thlr.
— 60 fl. Oesterr. W. 60 — 120 el 120 fl. Oestr. W.
10 fl. Südd. W. l— 70— 1 fl. Sürd. W. 140 fl. Südd. W.
bis einschließlich 12 Meilen ½ Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
über 12—48 Meilen 1 „ 2 „ 2 „
über 48 Meilen 2, 3„ 3 „
Bezüglich der Sendungen über 800 Thlr., 1200 fl. Oester. W. oder
1400 fl. Südd. W. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sen-
dung eine Ermäßigung des Werth-Porto auf die Hälfte ein.
Die Erhebung des Werth-Porto, beziehungsweise dessen Reduktion in
die Landesmünze, erfolgt nach Maßgabe der im Art. 5 enthaltenen Bestim-
mungen.
Artikel 8.
Baare Einzahlungen.
Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 40 Tha-
lern, resp. 60 fl. Oesterr. W. oder 70 fl. Süddeutsch. W. zur Wieder-
auszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Em-
pfänger eingezahlt werden. An Porto wird dafür das Minimal-Fahrpost-Porto
nach Maßgabe des Art. 6 erhoben. Die außerdem zu Gunsten der auszahlen-
den Postanstalt zu erhebende Gebühr beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr. resp.
für je 5 fl. — 2 kr.