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diejenigen Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zu-
gerechnet wurden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betreffende
andere Verwaltung die bisherige Vergütung zu zahlen hat.
Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Be-
stimmungen, an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Ver-
einssendungen höhere Anforderungen stellen zu können, so bleibt
die Verständigung hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen, ohne
daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Procent-Berechnung ge-
übt wird.
Neue Transit-Strecken, welche bis zum Ablaufe des Jahres 1860 zur
Benutzung gelangen, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn
an einem Punkte derselben die Annahme oder Abgabe von Postgegen-
ständen Statt findet.
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatz-Ermit-
telung in der Weise, daß für Transit-Strecken bis zu einer Länge von
zwei Meilen einschließlich die Hälfte des ersten Progressions-Satzes
resp. des Minimal= oder Werth-Portosatzes, und für Transit-Strecken
von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen
hat, insofern nicht besondere Vertragsverhältnisse eine solche Berechnung
beschränken oder ausschließen.
Werden die Transport-Strecken eines Postbezirkes durch zwi-
schenliegendes fremdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat
bei der Tarirung behufs der Procentsatz-Ermittelung eine Zusammen-
rechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transport-Strecken
Statt zu finden, insofern nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht
auf den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten
Transport-Strecken angehören.
Der interne Transit d. h. die Beförderung von internen Sendungen
zwischen verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirkes im Tran-
sit durch fremdes zwischenliegendes Vereinsgebiet wird durch die Fest-
setzungen des Vereins-Fahrpostwesens in keiner Weise berührt, vielmehr
bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf den internen Tranfit
erstrecken, unverändert in Kraft.
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