Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes 
Vereinsgebiet transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Verthei- 
lung. Alle diesen internen Transit, sowie den etwa damit verbunde- 
nen Transit von Vereinssendungen, betreffenden Verhältnisse bleiben, nach 
wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen über- 
lassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniß dem 
Vereine gegenüber nicht alterirt werden. 
Artibel 111. 
Abrechnung. 
Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein 
erhobenen Fahrpost-Porto= und Franko-Beträge durch Aufstellungen nach, 
welche sich die Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden 
Vereins-Postanstalten gegenseitig zur Prüfung und Anerkennung zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen 
Verwaltungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat 
nach Maßgabe der Procent-Sätze, welche von der Kommission (Art. 12) fest- 
gestellt sind, den wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahr- 
posteinnahme zu ermitteln und unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an 
sämmtliche Vereins-Postverwaltungen die erforderliche Saldirung herbeizuführen. 
Ueber den Abrechnungs-Modus, die Kontrole der Einnahme-Nachweisun= 
gen, die Revision der Karten u. s. w. werden zwischen den Vereins-Postver- 
waltungen besondere Ausführungsbestimmungen vereinbart. 
Artikel 15. 
Unanbringliche Sendungen. 
Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige 
Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. 
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den 
Sendungen enthaltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es 
der betreffenden Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die 
Liquidation wird von einer andern Vereinsverwaltung bescheinigt und der Be- 
trag von der gemeinschaftlichen Fahrposteinnahme in Abzug gebracht.
	        
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