Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Artikel 16. 
Porto-Niederschlagung. 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise 
liquidirt, beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieses im 
vorhergehenden Artikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Porto-Beträge für 
unanbringliche Sendungen vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen 
zur Niederschlagung oder Rückzahlung eines Porto-Betrages veranlaßt, so soll 
die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Nieder- 
schlagung nicht beanstandet werden. 
Artikel 17. 
Portofreie Sendungen. 
Diejenige Verwaltung, in deren Gebiete einer Vereins-Fahrpostsendung die 
Porto-Freiheit zusteht, befördert die Sendung ohne Porto-Ansatz, dagegen 
wird dieselbe von dem Eingangsorte des Gebietes ab, in welchem die Porto- 
Freiheit nicht Statt findet, für die betreffende Porto-pflichtige Strecke mit der 
Tare nach dem Vereins-Tarife belegt und das Porto zur gemeinschaftlichen 
Einnahme berechnet. 
Bei der Tarirung behufs der Procent-Ermittelung findet ein Porto-Ansatz 
nur zu Gunsten desjenigen Vereins-Postgebietes Statt, in welchem für derartige 
Sendungen wirklich Porto zur Erhebung gekommen ist. 
Eine etwa weiter erforderliche Regelung des Verhältnisses bezüglich der 
Porto-freien Sendungen bleibt der nächsten Post-Konferenz vorbehalten. 
Artikel 18. 
Aufhebung einzelner Artikel des revidirten Postvereins-Vertrages. 
Die Artikel 54, 56, 57, 58, 59, 60, 65, 66, 69, so wie diejenigen 
Bestimmungen des Artikels 64 des revidirten Postvereins-Vertrages, welche sich 
auf die Höhe der baaren Einzahlungen, sowie auf den Betrag der für die 
letzteren zu erhebenden Gebühren erstrecken, treten außer Geltung. 
Artikel 19. 
Ratifsication und Dauer des Nachtrages. 
Die Ratificationen der gegenwärtigen Vereinbarung, welche am 1. Januar
	        
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