Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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d) die Angabe, wer bisher den Wald in technischer Beziehung beaufsichtigt, 
wer den Forstschutz zu besorgen hat, welche Ausgaben hiermit verbunden 
waren, wer diese zu bestreiten hatte. 
Die Wirthschaftspläne sind, soweit damit in einzelnen Fällen nicht ein Re- 
vier-Förster beauftragt wird, von der betreffenden Forst= Inspektion zu fertigen, 
gegen billige Remuneration und Vergütung des gehabten baaren Aufwandes von 
Seiten der betreffenden Kirchgemeindevorstände, bezüglich Nutznießer. 
Die letzteren haben die nöthigen Lagerbuchsauszüge zu beschaffen, über alle 
Punkte der Beschreibung die nöthige genaue Auskunft zu geben und sich überhaupt 
bei deren Fertigung zu betheiligen. 
Sie sind über den gesammten Inhalt der Wirthschaftspläne zeitig zu hören 
und haben das Recht, zeitig dagegen Vorstellung zu thun. 
Die letzteren bedürfen der Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Mini- 
steriums, Departement der Justiz und des Kultus, und sind demnächst durch die 
betreffenden Forst-Inspektionen mit den betreffenden Kirchen-Inspektionen zum end- 
lichen Abschluß zu bringen und bezüglich sodann einzuführen. 
Ein Exemplar derselben erhält die Forst-Inspektion, eins der verwaltende 
Forstbeamtete, eins der Kirchgemeindevorstand, bezüglich Nutznießer durch die Kirchen- 
Inspektion. 
Nach den eingeführten Wirthschaftsplänen haben sich alle Betheiligte zu rich- 
ten und namentlich die Grenzen des in denselben bestimmten Waldabwurfes in 
keinem Falle zu überschreiten. 
Gleiches Verfahren tritt ein, wenn im Laufe der Zeit durch unvorhergesehene 
Ereignisse und Umstände eine Aenderung des Wirthschaftsplanes erforderlich wird. 
Dem verwaltenden Forstbeamteten liegt ob: 
1) über die betreffenden Walrungen jährlich einen Abtriebs= und Kultur-Vor- 
anschlag zu fertigen, denselben den betreffenden Kirchgemeindevorständen und 
Nutznießern der Waldungen zur Erklärung und mit dieser bis zum 1. Sep- 
tember des der Ausführung vorausgehenden Jahres der betreffenden Forst- 
Inspektion zur Genehmigung einzusenden, auch ihn nach Maßgabe der letzte- 
teren, und unter vorausgehender Mittheilung desselben an die ersteren, zei- 
tig auszuführen; 
2) wegen Annahme der Holzhauer und sonstigen Waldarbeiter, sowie wegen der 
denselben zu zahlenden Löhne mit den betreffenden Kirchgemeindevorständen be- 
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