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Decke, mit der Befugniß, am Tage in der Wohnstube des Wirthes
oder in einem sonstigen im Winter von demselben geheizten Lokal
sich aufhalten zu dürfen.
3) Für QOuartier und Verpflegung
a) eines Generals oder Oberstern wird täglich 2 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.
b) eines anderen Stabs-Offizirs - 1 15 —=
T) eines Hauptmanns oder eines Militär-Beamten
gleichen Ringes - - 1-— - —-
d) eines Subaltern-Offiziers oder eines Militär-
Beamten gleichen Ranges - - — -22 -6-
e) eines Feldwebels, Portepée--Fähnrichs, resp. der
oben als gleichstehend aufgeführten Chargen . - - —. 10 —
1) der übrigen Unteroffiziere und Gemeinen - — 7. 6=
vergütet.
Anmerkung. Wenn der Preis eines Weimarischen Schef-
fels Roggen über 2 Thlr. 15 Gr. steigt, dann ist auf je volle
funfzehen Groschen darüber die Vergütung für die Verpfle-
gung der unter Lit, e und f genannten Militär-Personen um
je sechs Pfennige täglich zu erhöhen. Diese Erhöhung tritt
jedoch erst mit dem von dem unterzeichneten Staats-Ministerium
bekannt zu machenden Zeitpunkte in Kraft und kann im Voraus
auf die Dauer von je drei Monaten bestimmt werden.
Bei Berechnung der Roggenpreise werden die monatlichen
Durchschnitts-Marktpreise in den Städten Weimar bezüglich
Eisenach und Neustadt a. O. zum Grunde gelegt, je nachdem
die Einquartierung im Weimar-Jenaischen, Eisenachschen oder
Neustädtschen Kreise des Großherzogthumes Statt findet.
4) Für Quartier ohne Berpflegung wird gewährt, und zwar:
täglich täglich
in den Monter April bis in den Monaten Oktober,
September einschlüssig November, Dezember, Ja-
(Sommermonate) nuar, Februar und März
(Wintermonate)
für das Quartier
eines Generals oder Obersten 15 Gr. — Pf 20 Gr. — Pf..
eines anderen Stabs-Offizirs 10 — = 15 — =
eines Hauptmanzss . .. 7. — 10 —
eines Subaltern-Offizirs 5.— 7. 6
eines Feldwebels, Siebs- Fouriers, resp. der
oben als gleichstehend bezeichneten Chargen 2 - 3 4
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eines anderen Unteroffiziers oder Gemeinn —— 8. 1