Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 5. November 1859.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
verordnen hierdurch bei dem eingetretenen Bedürfnisse einer Erneuerung der Kassen-
anweisungen, im Hinblick auf die Bestimmungen der 8.8. 12 und 13 des Gesetzes
vom 27. August 1847 und mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
8. 1.
Die auf dem Grunde des Gesetzes vom 27. August 1847 emittirten Groß-
herzoglich Sächsischen Kassenanweisungen sind sobald als thunlich aus dem Verkehr
zu ziehen und an deren Stelle neue in gleichem Betrage auszugeben, deren äußere
Form und Kennzeichen Unser Staats-Ministerium seiner Zeit zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen hat.
8. 2.
Die neuen Kassenanweisungen erhalten in allen Beziehungen dieselbe rechtliche
Natur und Geltung, wie die zeither im Umlaufe befindlichen, insbesondere finden
alle Bestimmungen der Gesetze vom 27. August 1847 und vom 28. April 1848
auf jene ganz ebenso Anwendung, wie auf die bisherigen Kassenanweisungen. Der
veränderten Organisation der Behörden entsprechend treten jedoch an die Stelle des
im ersteren Gesetze erwähnten Landschafts-Kollegiums Unser Staats-Ministerium,
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