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2) die Feldmesser sind befugt, für diejenige Zeit, die sie auf Feld- und Haus-
Arbeiten, welche im 8. 141 B des Gesetzes vom 6. Dezember 1853 als
Diäten= Arbeit berechnet sind, nach Verhältniß der dazu verwendeten Zeit
und der Diäten-Taxe, so daß acht Arbeitsstunden auf den Toag gerechnet
werden, besondere Vergütung in Anspruch zu nehmen. Doch können die
Feldmesser so wenig als die Boniteure eine derartige Vergütung bey den Bo-
nitirungen in Anspruch nehmen;
3) für die Boniteure sind ohne Rücksicht auf deren Standesverhältnisse an
Gebühren für den Tag mindestens 1 Thlr. 20 Sgr. zu berechnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Oktober 1859.
Carl Alegander.
von Watzbdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Ablösung grund-
herrlicher Rechte vom 18. Mai 1848.
Ministerial--Bekanntmachung.
Da zeither zu bemerken gewesen ist, daß in den meisten Ziegeleien des
Großherzogthumes Ziegeleiwaaren von ganz verschiedener, oft unzweckmäßiger Form
und Größe augesertigt und verkauft werden, wodurch für den Bauenden mancherlei
Nachtheil herbeigeführt wird, im Uebrigen aber die Vorschriften der Publikanden
über die Anfertigung der Ziegeleiwaaren vom 16. Juni und 16. November 1814
in mehrfacher Beziehung nicht mehr zeitgemäß erscheinen: so wird mit höchster
Genehmigung Sr. Ksniglichen Hoheit, des Großherzoges, hiermit Folgendes ver-
ordnet.