Volltext : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Sanitäts=  und  Veterinär-Polizei.  91

12.  Bei  Wahrnehmung  toller  Hunde  sollen  die  Gemeinden,  in  deren  Bezirk
  sie  bemerkt  werden,  denselben  zu  Fuß  oder  zu  Pferde  nachsetzen  und  benachbarte
  Ortschaften  davon  in  Kenntniß  setzen.

Ed.  v.  15.  März  1805,  K.  Ed.  S.  S.  350,  Bd.  9.

13.  Alle  auf  dem  Felde  allein  herumlaufende  Hunde  können  von  Jedermann
  sofort  todtgeschossen  werden,  und  soll  der  Eigenthümer  des  Hundes
  Demjenigen,  der  den  Hund  todtgeschossen,  1  Thlr.  Strafe  zahlen.

Hierunter  sind  jedoch  solche  Hunde  nicht  zu  rechnen,  welche  die  Jäger  oder
andere  Personen,  welche  die  Jagd  ausüben,  auf  der  Jagd  bei  sich  führen.

In  den  Dörfern  sollen  die  Hunde  nicht  frei  herumlaufen,  sondern  entweder
  an  Ketten  gehalten  oder  mit  einem  angehängten  Knüppel  versehen  werden,
  welcher  drittehalb  Fuß  lang  und  6  Zoll  in  der  Runde  haben  soll,  bei
1  Thlr.  Strafe  für  den  Denuncianten.

Cir.  V.  v.  19.  Nov.  1754  und  1779  wiederholt.  K.  Ed.  S.  Bd.  16,  S.  199.

14.  Jeder  zum  Ziehen  angespannte  Hund  in  Städten  oder  Dörfern,  auf
öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen,  muß  mit  einem  Maulkorbe  versehen  sein,
bei  Vermeidung  einer  vom  Besitzer  zu  tragenden  Geldbuße  von  10  Sgr.  bis
3  Thlr.  Bresl.  R.  V.  v.  4.  Octbr.  1852,  A.  S.  352.

15.  Das  Ausgraben  der  zum  Handel  bestimmten  Thierknochen  unterliegt
  folgenden  polizeilichen  Bestimmungen:  ·

Es  darf  Niemand  Knochen  ausgraben,  der  dazu  nicht  von  der  Polizeibehörde
  des  Orts,  wo  die  Ausgrabung  stattfinden  soll,  einen  schriftlichen  Erlaubnißschein
  erhalten,  welcher  nur  ertheilt  werden  darf,  wenn  auf  den  beabsichtigten
  Grabstellen  nicht  früher  Menschenknochen  begraben  oder  Thierleichname  verscharrt
  sind,  die  an  ansteckenden  Krankheit  krepirt  sind.

Ausgegrabene  Thierknochen  dürfen  von  Sammlern  nicht  verkauft  werden,
die  sih  nicht  durch  jenen  Erlaubnißschein  legitimiren  können;  Niemand  darf  bei
Verlust  des  Erlaubnißscheins  auf  fremden  Grund  und  Boden  ohne  Einwilligung
des  Eigenthümers  nach  Thierknochen  graben;  solche  feilgebotene  Knochen  dürfen
nicht  gekauft  werden,  wenn  sie  nicht  von  allem  Fleisch  und  den  Sehnen  befreit,
auch  trocken  und  ohne  Verwesungsgeruch  sind.  Contraventionen  sind  mit  1  bis
5  Thlr.  strafbar.  Bresl.  R.  V.  v.  4.  Septbr.  1836,  A.  S.  186.

Dasselbe  hat  die  Regierung  zu  Liegnitz  unterm  28.  October  1829,  Amtsblatt
  S.  334,  unter  Androhung  von  Strafe  bis  zu  20  Thlr.  bestimmt  und
sollen  dergl.  Aufbewahrungs-Orte  von  Knochen  wenigstens  alle  3  Monate
  revidirt  werden.

Dasselbe  verordnet  die  Regierung  zu  Oppeln  bei  1  bis  10  Thlr.  Strafe
und  soll  zu  solchen  Aufbewahrungs-Orten  die  polizeiliche  Genehmigung
eingeholt  werden.  Opp.  R.  V.  v.  11.  Nopbr.  1836,  A.  S.  290.

16.  Den  Abdeckern  ist  es  jetzt  erlaubt,  nicht  nur  die  Haut  der  ihnen  überwiesenen,
  an  der  Lungenseuche  gefallenen  Thiere,  sondern  auch  Alles,  was  sich
von  diesen  Thieren  verwerthen  läßt,  in  ihrem  Nutzen  zu  verwenden,  mit  Ausnahme
  des  Verkaufs  von  Luder  zum  Futtern  der  Hunde.

Zum  Transport  der  Kadaver  solcher  Thiere  sind  folgende  Bestimmungen
zu  beachten:  .

1.  Zum  Abholen  der  Kadaver  muß  sich  der  Abdecker  seines  eignen,
mit  einem  Pferde  bespannten  Wagens  (oder  Schleppe)  bedienen.

2.  Der  Transport  muß  zu  einer  Zeit  vorgenommen  werden,  wo  das  Vieh
ausgetrieben  ist  und  darf  der  Abdecker  resp.  die  begleitenden  Knechte  bei  dieser
Gelegenheit  mit  Niemandem  aus  dem  Orte  oder  mit  Viehwärtern  verkehren.

3.  Der  Kadaver  muß  auf  möglichst  entlegenen,  vom  Vieh  in  der  Regel
nicht  betretenen  Wegen  fortgeschafft  werden.  «-