Sanitäts= und Veterinär-Polizei. 91
12. Bei Wahrnehmung toller Hunde sollen die Gemeinden, in deren Bezirk
sie bemerkt werden, denselben zu Fuß oder zu Pferde nachsetzen und benachbarte
Ortschaften davon in Kenntniß setzen.
Ed. v. 15. März 1805, K. Ed. S. S. 350, Bd. 9.
13. Alle auf dem Felde allein herumlaufende Hunde können von Jedermann
sofort todtgeschossen werden, und soll der Eigenthümer des Hundes
Demjenigen, der den Hund todtgeschossen, 1 Thlr. Strafe zahlen.
Hierunter sind jedoch solche Hunde nicht zu rechnen, welche die Jäger oder
andere Personen, welche die Jagd ausüben, auf der Jagd bei sich führen.
In den Dörfern sollen die Hunde nicht frei herumlaufen, sondern entweder
an Ketten gehalten oder mit einem angehängten Knüppel versehen werden,
welcher drittehalb Fuß lang und 6 Zoll in der Runde haben soll, bei
1 Thlr. Strafe für den Denuncianten.
Cir. V. v. 19. Nov. 1754 und 1779 wiederholt. K. Ed. S. Bd. 16, S. 199.
14. Jeder zum Ziehen angespannte Hund in Städten oder Dörfern, auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen, muß mit einem Maulkorbe versehen sein,
bei Vermeidung einer vom Besitzer zu tragenden Geldbuße von 10 Sgr. bis
3 Thlr. Bresl. R. V. v. 4. Octbr. 1852, A. S. 352.
15. Das Ausgraben der zum Handel bestimmten Thierknochen unterliegt
folgenden polizeilichen Bestimmungen: ·
Es darf Niemand Knochen ausgraben, der dazu nicht von der Polizeibehörde
des Orts, wo die Ausgrabung stattfinden soll, einen schriftlichen Erlaubnißschein
erhalten, welcher nur ertheilt werden darf, wenn auf den beabsichtigten
Grabstellen nicht früher Menschenknochen begraben oder Thierleichname verscharrt
sind, die an ansteckenden Krankheit krepirt sind.
Ausgegrabene Thierknochen dürfen von Sammlern nicht verkauft werden,
die sih nicht durch jenen Erlaubnißschein legitimiren können; Niemand darf bei
Verlust des Erlaubnißscheins auf fremden Grund und Boden ohne Einwilligung
des Eigenthümers nach Thierknochen graben; solche feilgebotene Knochen dürfen
nicht gekauft werden, wenn sie nicht von allem Fleisch und den Sehnen befreit,
auch trocken und ohne Verwesungsgeruch sind. Contraventionen sind mit 1 bis
5 Thlr. strafbar. Bresl. R. V. v. 4. Septbr. 1836, A. S. 186.
Dasselbe hat die Regierung zu Liegnitz unterm 28. October 1829, Amtsblatt
S. 334, unter Androhung von Strafe bis zu 20 Thlr. bestimmt und
sollen dergl. Aufbewahrungs-Orte von Knochen wenigstens alle 3 Monate
revidirt werden.
Dasselbe verordnet die Regierung zu Oppeln bei 1 bis 10 Thlr. Strafe
und soll zu solchen Aufbewahrungs-Orten die polizeiliche Genehmigung
eingeholt werden. Opp. R. V. v. 11. Nopbr. 1836, A. S. 290.
16. Den Abdeckern ist es jetzt erlaubt, nicht nur die Haut der ihnen überwiesenen,
an der Lungenseuche gefallenen Thiere, sondern auch Alles, was sich
von diesen Thieren verwerthen läßt, in ihrem Nutzen zu verwenden, mit Ausnahme
des Verkaufs von Luder zum Futtern der Hunde.
Zum Transport der Kadaver solcher Thiere sind folgende Bestimmungen
zu beachten: .
1. Zum Abholen der Kadaver muß sich der Abdecker seines eignen,
mit einem Pferde bespannten Wagens (oder Schleppe) bedienen.
2. Der Transport muß zu einer Zeit vorgenommen werden, wo das Vieh
ausgetrieben ist und darf der Abdecker resp. die begleitenden Knechte bei dieser
Gelegenheit mit Niemandem aus dem Orte oder mit Viehwärtern verkehren.
3. Der Kadaver muß auf möglichst entlegenen, vom Vieh in der Regel
nicht betretenen Wegen fortgeschafft werden. «-