Uegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 8. Februar 1859.
Ministerinl-Bekanntmachung.
Zu dem allgemeinen Regulative über die Behandlung des Güter= und
Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen und der
dazu erlassenen Anweisung
(Ministerial-Bekanntmachung vom 14. April 1855 in Nr. 10 des Regierungs-
Blattes für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, Jahrgang 1855)
werden auf Grund der unter den Zollvereins-Regierungen getroffenen neueren
Verabredungen folgende weitere Vorschriften ertheilt:
I. Zum Regulative.
1. zu §. 3.
Dem Falle „höherer Gewalt“ ist der Fall einer drohenden Gefahr gleich zu
achten.
2. zu S. 5.
Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume dürfen nur für Zoll--
und Kontrole pflichtige Güter benutzt werden.
3. zu §. 11 und 26.
Die Zusammenladung zgollpflichtiger Güter für verschiedene Bestimmungsorte
unter gemeinschaftlichem Wagenverschlusse ist unter den nachstehenden Maßnahmen,
jedoch zunächst nur für den Begleitschein-Verkehr zwischen den, an der Eisenbahn
gelegenen zur Ausfertigung oder Erledigung von Begleitscheinen befugten Steuer-
stellen des Thüringischen Vereines einerseits und Preußens, Sachsens, Hannovers,
Badens und der freien Stadt Frankfurt andererseits, gestattet:
a) Die verladenen Güter müssen auf Grund ordnungsmäßiger Declaration mit
Begleitschein ganz in Gemäßheit der Vorschriften des Begleitschein-Regula-
tives, also nach vorgängiger Verwiegung abgefertigt seyn, und es tritt bei
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