Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

152  1890.

Zur  Abgewähr  der  Alterszulagen  werden  Unserem  Ministerium  die  erforderlichen
Mittel  durch  das  Etatsgeses  zur  Verfügung  gestellt.  Das  Ministerium  ist  aber
berechtigt,  die  Kirchkassen  der  Parochie  nach  Maßgabe  ihrer  Leistungsfähigkeit  zu
entsprechenden  Beihülfen  heranzuziehen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  12.  Dezember  1890.

(L.  S.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Starck.

 

XXXVII.  Gesetz

vom  12.  Dezember  1890,  betreffend  die  Ertheilung  des  Unterrichts
in  weiblichen  Handarbeiten  in  den  Volksschulen.

Wir  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

S.  1.  #

Der  Unterricht  in  weiblichen  Handarbeiten  wird  in  denjenigen  Volksschulen  des
Fürstenthums,  welche  von  mindestens  25  Mädchen  besucht  werden,  von  Ostern  1891
ab  als  obligatorischer  Lehrgegenstand  eingeführt.  Dieser  Unterricht  ist  als  ein
Bestandtheil  des  allgemeinen  Volksschulunterrichts  mindestens  in  zwei  Stunden
wöchentlich  zu  ertheilen.  Es  finden  auf  ihn  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
die  Volkaschulen  vom  22.  März  1861  (Ges.  Samml.  S.  78),  insbesondere  in
Betreff  der  Verpflichtungen  der  Gemeinden,  sowie  ferner  in  Betreff  des  Schulbesuchs