Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Wegen der dann verbleibenden Restlassungen ist übrigens allenthalben den Vor- 
schriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1850 nachzugehen. 
Weimar am 12. März 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß der Ort Steudnitz vom 1. k. M. ab von dem Bezirke der 
Steuer-Receptur zu Bürgel, welchem er zeither angehörte, abgezweigt und, wie 
bereits rücksichtlich der Biersteuer geschehen, auch in allen übrigen, die Verwaltung 
der indirekten Steuern angehenden Beziehungen dem Bezirke des Steueramtes zu 
Jena einverleibt werden wird. 
Weimar am 12. März 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Die nach unserer Bekanntmachung vom 23. Dezember 1857 dermalen beste- 
hende Extrapost-Taxe von 
13 Sgr. für ein Extrapost-Pferd und 
18 Sgr. für ein Kourier= und Estaffeten-Pferd 
auf jede Meile bleibt höchster Bestimmung zu Folge auch für das Kalenderjahr 
1859 in Kraft. 
Mit Beziehung auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845 
wird diefes hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. März 1859. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
Daruck der Hef. Buchdruckerei Weimar. *½
	        
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