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Wegen der dann verbleibenden Restlassungen ist übrigens allenthalben den Vor-
schriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes
vom 11. Dezember 1850 nachzugehen.
Weimar am 12. März 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß der Ort Steudnitz vom 1. k. M. ab von dem Bezirke der
Steuer-Receptur zu Bürgel, welchem er zeither angehörte, abgezweigt und, wie
bereits rücksichtlich der Biersteuer geschehen, auch in allen übrigen, die Verwaltung
der indirekten Steuern angehenden Beziehungen dem Bezirke des Steueramtes zu
Jena einverleibt werden wird.
Weimar am 12. März 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Die nach unserer Bekanntmachung vom 23. Dezember 1857 dermalen beste-
hende Extrapost-Taxe von
13 Sgr. für ein Extrapost-Pferd und
18 Sgr. für ein Kourier= und Estaffeten-Pferd
auf jede Meile bleibt höchster Bestimmung zu Folge auch für das Kalenderjahr
1859 in Kraft.
Mit Beziehung auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. August 1845
wird diefes hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. März 1859.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Daruck der Hef. Buchdruckerei Weimar. *½