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8. 2.
Die Gerichtsbehörde hat sodann den Vereinzelungsplan, dafern ein Bedenken
gegen dessen Inhalt nicht hervortritt, mit Beachtung der Bestimmungen in den
§.§. 168 und 169 der Verordnung vom 12. März 1841 über Ausführung der
Pfand= und Prioritäts-Gesetze vom 6. und 7. Mai 1839, den betheiligten Lehens-
und Zins-Stellen, sowie denjenigen Personen, welchen sonstige Real-Berechtigungen an
dem gesammten Guts-Komplexe oder an einem Theile desselben zustehen, Behufs zu
erklärender Beistimmung oder allenfallsiger Ausstellungen mitzutheilen, etwa sich er-
gebende Abweichungen und Widersprüche zu erörtern und deren Erledigung thunlichst
zu vermitteln, falls solches aber auf diesem Wege nicht gelänge, darüber, ob und
wie weit auf die Widersprüche von der Gerichtsbehörde Rücksicht zu nehmen sey,
Entschließung zu fassen.
3.
Nach Vornahme der vorstehend unter §. 2 bezeichneten Handlungen hat die
Gerichtsbehörde die bis dahin ergangenen betreffenden Akten mit einer Aeußerung
darüber, ob von ihrem Standpunkte aus ein Bedenken gegen die Dismembration
vorliege, dem Bezirks-Direktor mitzutheilen.
#. .
Der betreffende Bezirks-Direktor hat hiernächst die betheiligte Orts= und
Flur-Gemeinde, bei Waldgrundstücken auch die betreffende Forstaufsichtsbehörde
über die beabsichtigte Zerschlagung oder Abtrennung von gebundenem Gute zu hö-
ren und in allen sonstigen, verfassungsmäßig zu seinem dienstlichen Ressort gehörigen
Richtungen das fragliche Gutszerschlagungs= bezüglich Grundstücksabtrennungs-Vor-
haben zu prüfen, etwaige Widersprüche der Gemeinde oder sonstige erhebliche Beden-
ken zu erörtern und dann über die landespolizeiliche Zulässigkeit der Dismenbration,
mit Beachtung der in den verschiedenen Landestheilen über die Zerstückelung der
Grundstücke bestehenden Gesetze und Verordnungen regelmäßig (§. 6) selbst Ent-
schließung zu fassen und solche den zunächst hierbei Betheiligten zu eröffnen.
8. 3.
Auf etwaige Berufung gegen die Weisung des Bezirks-Direktors hat der
letztere an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zum
Zwecke endgültiger landespolizeilicher Schlußfassung über die Zulässigkeit der ange-
zeigten Dismenbration mit den Akten zu berichten.
· s.6. ,
Anch in solchen Fällen, wo es sich um Abtrennungen von Zubehörungen von
Rittergütern oder Lehengütern im Sinne des Gesetzes vom 4. September 1844,
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 3. Juli 1855 — Seite 117