Regierungs-BGlatt
für das
erzogthum
Sachsen- Grotherzogthum,
Nummer 1. Weimar. 5. Januar 1860.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das durch
die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. März dieses Jahres angeordnete Verbot der
Ausfuhre von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zollvereines
vom 1. Januar 1860 an hiermit wieder aufgehoben. Weimar am 24. Dezember 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Die Handel= und Gewerbe-Treibenden des Großherzogthumes werden unter Be-
zugnahme auf §. 14 des Zollgesetzes vom 1. März 1838 hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß
1) das amtliche Waarenverzeichniß zu dem mit dem 1. Jannar 1860 in Gültigkeit
tretenden Vereins-Zolltarife (Seite 165 des diesjährigen Regierungs-Blattes) und
2) das amtliche Waarenverzeichniß zu dem vom 1. Januar 1860 an im Zoll-
vereine bei dem Verkehre mit Oesterreich gültigen Tarif-Bestimmungen
in Druck erscheinen, auch denselben die betreffenden Darife selbst mit beigefügt
sind und daß gedachte Verzeichnisse nicht nur bei den Großherzoglichen Steuer-
ämtern und Steuer-Recepturen auf Begehren eingesehen werden können, sondern
daß demnächst auch einzelne Exemplare davon, und zwar von den Ersteren um den
Preis von zehen Silbergroschen, von Letzteren um den Preis von funfzehen Sil-
bergroschen das Stück, bei der Kanzley des unterzeichneten Ministeriums verkäuflich
zu haben sind, auch, wenn es gewünscht wird, von da aus durch Vermittelung
der betreffenden Steuerstellen, die sich der Uebernahme und Ausführung dieser Be-
stellung zu unterziehen haben, um jene Preise bezogen werden können.
Weimar am 31. Husimierr 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
1