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stück mit oder ohne die Gewerbsberechtigung einem Andern zur Benutzung, z. B.
pachtweise, überlassen hat (§.S. 70, 72 des Gesetzes vom 19. März 1851).
2) Dieselbe ist nach Maßgabe des §. 70 des Gesetzes vom 19. März 1851
und der §.S. 29, 30 der Verordnung vom 19. November 1851 durch Abschätzung
zu ermitteln; im Falle aber das Grundstück ganz oder zum Theile verpachtet oder
vermiethet ist, vertritt insoweit der bedungene Pacht= oder Mieth-Zins die Stelle
der von dem Verpachter oder Vermiether zu versteuernden Abschätzungssumme (§. 72
des Gesetzes vom 19. März 1851).
3) Hat der Besitzer des berechtigten Grundstückes dieses mit der Gewerks-
berechtigung verpachtet, so ist bei der Einschätzung zu bemessen, welcher Theil des
Pachtgeldes für die Benutzung des Grundstückes selbst zu rechnen und als Boden-
rente einzustellen ist.
Es kann hierbei der Schätzungswerth des Grundstückes, welcher bei Gebäuden.
aus dem Brand-Kataster zu entnehmen und, je nach Verschiedenheit der örtlichen
Verhältnisse, als eine drei bis vier und einhalbprozentige Nente gewährend anzu-
nehmen ist, zum Auhalte dienen.
Zu II.
1) In denjenigen Fällen, wo der Besitzer (Eigenthümer oder Nutznießer, des
berechtigten Grundstückes das auf dem Grunde dieses Besitzes ihm zustehende Ge-
werbe selbst betreibt, ist derselbe mit dem Abwurfe des letztern nach Vorschrift
des §. 74 des Gesetzes vom 19. März 1851 einzuschätzen.
2) Wird das Gewerbe von einem Andern als dem Besitzer des berechtigten
Grundstückes betrieben, so ist der das Gewerbe Betreibende wegen des Einkommens
aus demselben einzuschätzen; es ist aber bei dieser Einschätzung dasjenige in Albzug
zu bringen, was er wegen Benutzung des berechtigten Grundstückes oder der Ge-
werbsberechtigung allein etpa an Pachtgcld u. s. w. zu leisten hat (§. 74 des
Gesetzes vom 19. März 1851).
3) Hierneben ist solchen Falles auch der Verpachter der Gewerbsberechti-
gung mit der von ihm zu versteuernden Pachtsumme gleichfalls in die Steuerrolle
II. Theiles zweiter Abtheilung einzuzeichnen; und zwar mit dem ganzen Pacht-
gelde, wenn die Gewerbsberechtigung allein verpachtet wäre, oder nach Abzug des
auf das berechtigte Grundstück zu rechnenden Theiles der Pachtsumme (Ziffer 3 zu
1), im Falle dieses mit der Gewerbsberechtigung zugleich verpachtet ist.
Die Vorschrift im §. 34 der Verordnung vom 19. November 1851 unter
Ziffer 1 ist hinsichtlich der Worte: einschlüssig etwa damit verbundener Berechti-
gungen" andurch aufgehoben.