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oder minderem Masse die Befugnisse der Vollziehung angeeignet.
Diese Erweiterung der vollziehenden Thätigkeit
des Reiches hat in der Weise stattgefunden, dass es sich
bei der rechtlichen Regelung von seiner Zuständigkeit
unterstellten Materien bald nur vereinzelte Vollzugsrechte
beigelegt hat — z. B. Genehmigung gewisser Statuten
von Innungsverbänden —,bald unmittelbareKorporationen
sich unterstellt — z. B. Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten
—, bald Zentralbehörden errichtet —
Reichsnormalaichungskommission —, endlich auch oberste
Gerichtshöfe geschaffen hat — Bundesamt für Heimatwesen,
Oberseeamt, Reichsgericht, Reichsversicherungsamt.
Die auf politischem Gebiete liegenden Gründe dieser
enormen Entwicklung der Reichsthätigkeit, die die Berechnung
der verfassunggebenden Faktoren weit überstiegen
hat, zu untersuchen, ist hier nicht unsere Aufgabe.
Wir haben die Absicht vielmehr die Frage zu
untersuchen, ob die Reichsverfassung selbst die Möglichkeit
einer solchen Erweiterung der vollziehenden
Thätigkeit des Reiches bietet, ob die gesamte vollziehende
Thätigkeit dem Reiche in derselben Weise wie die Gesetzgebung
zusteht oder ob ihm prinzipiell nur die Gesetzgebung
und vielleicht einige vollziehende Befugnisse zugewiesen
sind, während im übrigen die Vollziehung nach
verfassungsmässigem Grundsatze den Gliedstaaten verblieben
ist.
Wir wollen zu diesem Behufe zunächst einige Grundbegriffe
feststellen, dann auf Grund der ursprünglichen
Verfassung die normale Verteilung der formellen Hoheitsrechte
zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten untersuchen,
hierauf die Abweichungen feststellen — unter
Ausschluss der Reservatrechte, damit die gemeingültige
Kompetenzverteilung um so schärfer hervortritt —, endlich
wird es unsere Aufgabe sein, zu prüfen, ob überhaupt
und auf welchem Wege eine Aenderung der bestehenden
Kompetenzverteilung stattfinden kann.