Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

Enischeidungen  des  OLG.  München.  343

bestimmt  confessionellen  Charakter  zu  geben,  den  Begriff
  eines  confessionell  gemischten  Ortes  aus,  so  daß  das
Vorhandensein  eines  einzigen  oder  einiger  wenigen  Bekenner
  einer  anderen  Confession  in  einem  Orte  nicht  im
Stande  ist,  diesen  Ort  als  einen  confessionell  gemischten
erscheinen  zu  lassen.

Andererseits  ist  zu  dem  Begriffe  des  gemischten  Orts
auch  nicht  erforderlich,  daß  die  Zahl  der  Bekenner  der
verschiedenen  Confessionen  ganz  gleich  groß  sei.

Es  genügt,  wenn  nur  die  Bekenner  einer  und  derselben
  Confession  nicht  in  so  überwiegender  Zahl  vorhanden
  sind,  daß  dadurch  dem  Orte  ein  besonderer  confessioneller
  Charakter  aufgeprägt  wird.  Da  bestimmte
Vorschriften  darüber  mangeln,  mit  welcher  Verhältnißzahl
ein  derartiges  Uebergewicht  auf  Seite  der  einen  Confession
der  anderen  gegenüber  anzunehmen  ist,  und  da  auch  die
Ungleichheit  der  Anzahl  der  Bekenner  der  verschiedenen
Confessionen  an  sich  noch  keineswegs  ein  dem  Orte  die
Eigenschaft  eines  katholischen  oder  protestantischen  verleihendes
  Ueberwiegen  des  einen  Glaubensbekenntnisses
nothwendig  in  sich  schließt,  so  wird  immer  im  einzelnen
Falle  das  richterliche  Ermessen  zu  entscheiden  haben,  ob
nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  einem  Orte  die  Eigenschaft
  eines  katholischen  oder  protestantischen  oder  die
eines  gemischten  Ortes  zukommt.

Es  wird  sich  diese  Entscheidung  deshalb  wesentlich
auf  thatsächlichem  Gebiete  bewegen  und  als  rechtliche
Schlußfolgerung  nur  in  soferne  einer  möglichen  Correktur
von  Revisionswegen  unterliegen,  als  der  aus  den  thatsächlichen
  Feststellungen  gezogene  Schluß  auf  die  Eigenschaft
  eines  Ortes  als  gemischten  oder  nicht  gemischten
einer  irrthümlichen  Auffassung  des  confessionellgemischten
Ortes  nach  seinen  voraufgeführten  sprachbegrifflichen  Merkmalen
  entsprungen  wäre.

Von  einer  solch'  irrthümlichen  Auffassung  seitens
des  Vorderrichters  kann  aber  in  dem  unterstellten  Falle