Enischeidungen des OLG. München. 343
bestimmt confessionellen Charakter zu geben, den Begriff
eines confessionell gemischten Ortes aus, so daß das
Vorhandensein eines einzigen oder einiger wenigen Bekenner
einer anderen Confession in einem Orte nicht im
Stande ist, diesen Ort als einen confessionell gemischten
erscheinen zu lassen.
Andererseits ist zu dem Begriffe des gemischten Orts
auch nicht erforderlich, daß die Zahl der Bekenner der
verschiedenen Confessionen ganz gleich groß sei.
Es genügt, wenn nur die Bekenner einer und derselben
Confession nicht in so überwiegender Zahl vorhanden
sind, daß dadurch dem Orte ein besonderer confessioneller
Charakter aufgeprägt wird. Da bestimmte
Vorschriften darüber mangeln, mit welcher Verhältnißzahl
ein derartiges Uebergewicht auf Seite der einen Confession
der anderen gegenüber anzunehmen ist, und da auch die
Ungleichheit der Anzahl der Bekenner der verschiedenen
Confessionen an sich noch keineswegs ein dem Orte die
Eigenschaft eines katholischen oder protestantischen verleihendes
Ueberwiegen des einen Glaubensbekenntnisses
nothwendig in sich schließt, so wird immer im einzelnen
Falle das richterliche Ermessen zu entscheiden haben, ob
nach den obwaltenden Verhältnissen einem Orte die Eigenschaft
eines katholischen oder protestantischen oder die
eines gemischten Ortes zukommt.
Es wird sich diese Entscheidung deshalb wesentlich
auf thatsächlichem Gebiete bewegen und als rechtliche
Schlußfolgerung nur in soferne einer möglichen Correktur
von Revisionswegen unterliegen, als der aus den thatsächlichen
Feststellungen gezogene Schluß auf die Eigenschaft
eines Ortes als gemischten oder nicht gemischten
einer irrthümlichen Auffassung des confessionellgemischten
Ortes nach seinen voraufgeführten sprachbegrifflichen Merkmalen
entsprungen wäre.
Von einer solch' irrthümlichen Auffassung seitens
des Vorderrichters kann aber in dem unterstellten Falle