Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 16. Mai 1860. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In GEzemäßheit rer Gesetze vom 27. August 1847 und vom 20. April 
1859 wirr, zur vollständigen Einziehung der nach der Bekanntmachung vom 
4. Febrnar 1848 ausgegebenen und noch im Umlaufe befindlichen Großherzoglich 
Sächsischen Kassenanweisungen, für die Inhaber derselben eine Frist 
bis einschließlich den 31. Mai 1861 
zum Umtausche dieser Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, nach Maßgabe 
der Bekanntmachung vom 1. November 1859 angefertigte hierdurch anberaumt. 
Bis zum 1. März 1861 können die gedachten älteren Kassenanweisungen 
nach wie vor bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, außerdem aber 
nicht nur bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, sondern auch bei den Groß- 
herzoglichen Rechnungsämtern gegen neue umgetauscht werden, bei letzteren jedoch 
nur insoweit, als deren jeweilige Vorräthe an neuen Kassenanweisungen ausreichen. 
Während der letzten drei Monate hingegen — vom 1. März 1861 bis 
einschließlich den 311 Mai 1861 — können die gedachten älteren Kassenamweisun- 
gen lediglich bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zum Umtausche präsentirt 
werden. 
Mit dem Eintritte des 1. Juni 1861 werden alle nach der Bekannt- 
machung vom 4. Februar 1848 „.n Gemäßheit des Gesetzes vom 27. August 
1847“ ausgegebene Großherzoglich Sächsische Kassenanweisungen völlig werthlos 
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