Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 16. Mai 1860.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In GEzemäßheit rer Gesetze vom 27. August 1847 und vom 20. April
1859 wirr, zur vollständigen Einziehung der nach der Bekanntmachung vom
4. Febrnar 1848 ausgegebenen und noch im Umlaufe befindlichen Großherzoglich
Sächsischen Kassenanweisungen, für die Inhaber derselben eine Frist
bis einschließlich den 31. Mai 1861
zum Umtausche dieser Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, nach Maßgabe
der Bekanntmachung vom 1. November 1859 angefertigte hierdurch anberaumt.
Bis zum 1. März 1861 können die gedachten älteren Kassenanweisungen
nach wie vor bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, außerdem aber
nicht nur bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, sondern auch bei den Groß-
herzoglichen Rechnungsämtern gegen neue umgetauscht werden, bei letzteren jedoch
nur insoweit, als deren jeweilige Vorräthe an neuen Kassenanweisungen ausreichen.
Während der letzten drei Monate hingegen — vom 1. März 1861 bis
einschließlich den 311 Mai 1861 — können die gedachten älteren Kassenamweisun-
gen lediglich bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zum Umtausche präsentirt
werden.
Mit dem Eintritte des 1. Juni 1861 werden alle nach der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1848 „.n Gemäßheit des Gesetzes vom 27. August
1847“ ausgegebene Großherzoglich Sächsische Kassenanweisungen völlig werthlos
12