Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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für den General oder Oberst, bezüglich einer Flasche Bier für den Stabs- 
Offizier; Abends in Suppe und einem warmen Gerichte nebst einer Flasche 
Bier, überall einschlüssig des erforderlichen Brotbedarfes; 
2) für den Hauptmann und Subaltern-Offizier: Morgens zum Früh- 
stück in Kaffee, Butterbrot und Liqueur; Mittags in Suppe, Gemüse und 
Fleisch nebst einer Flasche Bier; Abends in kalter Fleischspeise nebst einer 
Flasche Bier, Alles einschlüssig des erforderlichen Brotbedarfes. Der Haupt- 
mann kann aber außer der erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein 
Gericht verlangen; 
3) für jede zum Militär gehörende Person, die nicht den Rang eines Of- 
fiziers hat, namentlich für einen Feldwebel, Portepee-Fähnrich, Stabs- 
Fourier, Compagnie-Chirurg, Musik-Direktor, Kurschmid, Wachtmeister, 
Büchsenmacher, Küster, sowie für einen Unter-Offizier und Gemeinen: 
zum Frühstück in Kaffee oder Suppe, und ferner täglich in einem halben 
Pfunde Fleisch mit Zugemüse, soviel von letzterem des Mittags und des 
Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört und täglich in 1 Pfund 26 
Loth (2 Pfund Kölln.) Zollgewicht gut ausgebackenen Roggenbrotes. 
8. 3. 
Das Quartier soll, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten es gestatten, 
neben dem vom Wirthe zu gewährenden nöthigen Holz und Licht, bestehen 
1) für einen General oder Oberst in zwei heizbaren Räumlichkeiten, von 
denen eine als Schlafzimmer dienen kann, nebst Meubels und Bett; außer- 
dem in dem nöthigen Raume zum Aufenthalte und zum Schlafen für den 
Diener; 
2) für einen Stabs-Offizier in einer heizbaren Stube und einem Schlaf- 
zimmer nebst Menbels und Bett und in dem vorstehend angegebenen Raume 
für den Diener; 
3) für einen Hauptmann oder Subaltern-Offizier in einer heizbaren 
Stube nebst Meubels und Bett; doch können zwei Subaltern-Offiziere in 
eine Stube zusammen gelegt werden;
	        
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