8. 6.
Für Quartier ohne Verpflegung wird als Vergütung täglich gewährt:
in den Sommermonaten in den Wintermonaten
. (Aprilbis mit September) (Oktober bis mit März)
für einen General oder Oberst 15 Sgr. — Pf. 20 Sgr. — Pf.
für einen Stabs-Offizier 10 „ — „ 15 „ — „
boeer sir Finen ur für einen Hauptman 7 „ —, 10 „ —„
chen Nanges für einen Subaltern-Offizier 5 „ —„ 7 „ 6. ,
für einen Unter-Offizier oder
Gemeinen oder eine andere
nicht im Offiziers-Range
stehende Militär-Person — „ 8 „ 1 „ — „
8. 7.
An Stallgeld wird täglich eine Vergütung von sechs Pfennigen für jedes
Pferd gewährt. Die Stalleigenthümer haben für die nöthigen Laternen zu sorgen
und erhalten für etwaige durch die Militär-Pferde an den Ständen verursachte
Schäden keine Entschädigung.
8. B.
Als Vergütung für die Vorspanne werden regelmäßig für jede Meile und
für jedes Pferd, ohne Unterschied zwischen einspännigen und zweispännigen Fuhren,
zehen Groschen bezahlt, wobei jedoch für den etwa zu stellenden Wagen oder Kar-
ren und für den Rückweg eine besondere Vergütung nicht geleistet wird.
Wenn aber der Preis eines Weimarischen Scheffels Hafer 25 Groschen über-
steigt, so ist auf je volle fünf Groschen darüber die obige Vergütung um sechs
Pfennige zu erhöhen; es gelten jedoch auch hier rücksichtlich der Berechnung der
Haferpfreise, sowie rücksichtlich des Eintrittes und der Dauer der Erhöhung die
Bestimmungen im §. 5.
8. 9.
An Botenlohn wird eine Vergütung von fünf Groschen acht Pfennigen für
jede Meile, jedoch ohne Berechnung des Rückweges, gewährt.
Weimar am 9. Mai 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.