fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

58 — Nr. 18 — 
81. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 1 und höhere Verwaltungsbehörde im 
Sinne des § 9 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ist das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 9. März 1915.) 
Erhebung der Vorräte von Kartoffeln betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. März 1915 über die Erhebung der 
Vorräte von Kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 127) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 4 ist das 
Bürgermeisteramt. 
§ 2. 
Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige hat durch Anfrage bei den zur Anzeige 
Verpflichteten zu erfolgen. Auch Vorräte unter 50 kg unterliegen der Anzeigepflicht. Bei 
der Aufnahme der Vorräte sind die vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellten 
Erhebungsbogen zu verwenden. 
83. 
Die Bürgermeisterämter haben spätestens am 18. März 1915 die aufgerechneten Erhebungs- 
bogen nach Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten dem Statistischen Landesamt einzusenden, 
welches die in § 3 Absatz 2 der Bundesratsverordnung bezeichnete Nachweisung bis zum 
29. März 1915 dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitteilen wird. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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