Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Unter-Steuererhebungsstelle dortselbst errichtet worden, was hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 5. Juni 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Da nach dem Ableben Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der höchstseligen Frau 
Großherzogin-Großfürstin Maria Paulowna, Ihre Königliche Hoheit, die Durch- 
lauchtigste Frau Großherzogin Wilhelmine Maria Sophie Louise, Prinzessin der 
Niederlande, den Schutz und die oberste Aufsicht der Sparkassen zu Weimar und 
zu Neustadt an der Orla gnädigst übernommen haben, ist von dem Verwaltungs- 
ausschusse der Sparkasse zu Weimar als Nachtrag zu dem Statut der dasigen 
Sparkasse vom 10. Juli 1849 beschlossen worden: 
daß dasjenige, was in den §.S. 16, 20 und 29 dieses Statuts rücksichtlich 
der allerhöchsten Beschützerin der Sparkasse bestimmt und vorgeschrieben ist, 
nunmehr so angesehen werden und gelten soll, als wenn es in Beziehung 
auf die Durchlauchtigste Frau Großherzogin Wilhelmine Maria Sophie 
Louise bestimmt und vorgeschrieben wäre; 
desgleichen ist von dem Sparkassevereine zu Neustadt an der Orla ein Beschluß 
als Nachtrag zu dem Statut der dortigen Sparkasse vom# 1850 dahin 
gefaßt worden: 
daß diejenigen Verpflichtungen, welche der Sparkasseverwaltung nach dem 
gedachten Statut, §.S. 16, 20 und 26 in Betreff der Einholung der er- 
forderlichen Genehmigung zu Wahlen und Beschlüssen, sowie wegen Vor- 
legung der Rechnungsübersichten, obliegen, gegen die nunmehrige gnädigste 
Beschützerin zu erfüllen sind, 
und es haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, diese beiden Beschlüsse 
gnädigst zu bestätigen geruhet. 
Auch ist von Seiner Königlichen Hoheit den vom Sparkassevereine zu Buttstädt 
beantragten Abänderungen des Statuts der dasigen Sparkasse, und zwar dahin: 
1) Statt des §. 13, Alsatz 1: 
Die Sparkassegeschäfte werden durch zwei vom Großherzoglichen Justiz-Amte 
allhier zu verpflichtende Beamte, nämlich durch den Kassirer, der zugleich 
Buchhalter ist, und durch den Gegenbuchführer (Kontroleur), welcher den 
Kassirer in Verhinderungsfällen zu vertreten hat, unter jedesmaliger Auf- 
sicht eines Ausschußmitgliedes besorgt. 
 
	        
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