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Unter-Steuererhebungsstelle dortselbst errichtet worden, was hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 5. Juni 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Da nach dem Ableben Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der höchstseligen Frau
Großherzogin-Großfürstin Maria Paulowna, Ihre Königliche Hoheit, die Durch-
lauchtigste Frau Großherzogin Wilhelmine Maria Sophie Louise, Prinzessin der
Niederlande, den Schutz und die oberste Aufsicht der Sparkassen zu Weimar und
zu Neustadt an der Orla gnädigst übernommen haben, ist von dem Verwaltungs-
ausschusse der Sparkasse zu Weimar als Nachtrag zu dem Statut der dasigen
Sparkasse vom 10. Juli 1849 beschlossen worden:
daß dasjenige, was in den §.S. 16, 20 und 29 dieses Statuts rücksichtlich
der allerhöchsten Beschützerin der Sparkasse bestimmt und vorgeschrieben ist,
nunmehr so angesehen werden und gelten soll, als wenn es in Beziehung
auf die Durchlauchtigste Frau Großherzogin Wilhelmine Maria Sophie
Louise bestimmt und vorgeschrieben wäre;
desgleichen ist von dem Sparkassevereine zu Neustadt an der Orla ein Beschluß
als Nachtrag zu dem Statut der dortigen Sparkasse vom# 1850 dahin
gefaßt worden:
daß diejenigen Verpflichtungen, welche der Sparkasseverwaltung nach dem
gedachten Statut, §.S. 16, 20 und 26 in Betreff der Einholung der er-
forderlichen Genehmigung zu Wahlen und Beschlüssen, sowie wegen Vor-
legung der Rechnungsübersichten, obliegen, gegen die nunmehrige gnädigste
Beschützerin zu erfüllen sind,
und es haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, diese beiden Beschlüsse
gnädigst zu bestätigen geruhet.
Auch ist von Seiner Königlichen Hoheit den vom Sparkassevereine zu Buttstädt
beantragten Abänderungen des Statuts der dasigen Sparkasse, und zwar dahin:
1) Statt des §. 13, Alsatz 1:
Die Sparkassegeschäfte werden durch zwei vom Großherzoglichen Justiz-Amte
allhier zu verpflichtende Beamte, nämlich durch den Kassirer, der zugleich
Buchhalter ist, und durch den Gegenbuchführer (Kontroleur), welcher den
Kassirer in Verhinderungsfällen zu vertreten hat, unter jedesmaliger Auf-
sicht eines Ausschußmitgliedes besorgt.